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Regelwerk

Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2021 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von BUTADIENEN UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT der Klasse 2

Vom 14. Juni 2021
(Quelle http://otif.org/de vom 15.06.2021; VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2021 S. 742)



gültig bis zum 30. Juni 2025
Signatarstaaten Datum der Unterzeichnung
Niederlande 25.05.2021
Deutschland 14.06.2021
Tschechische Republik 18.06.2021
Belgien 29.06.2021
Italien 30.06.2021
Schweiz 01.07.2021
Frankreich 06.07.2021
Griechenland 08.07.2021
Vereinigtes Königreich 12.07.2021
Ungarn 23.07.2021
Polen 30.08.2021
Slowakei 06.10.2021

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 2.2.2.3 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 dürfen Gemische von Butadienen und Kohlenwasserstoff mit einer Butadien-Konzentration von mehr als 20 %, aber höchstens 40 %, stabilisiert, die bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und deren Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet, unter der Eintragung UN 1010 BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT befördert werden.

(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:

≪BEFÖRDERUNG VEREINBART GEMÄSS ABSCHNITT 1.5.1 RID (RID 4/2021)≫.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2025 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.


ENDE

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