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Multilaterale Sondervereinbarung RID 9/2021 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung elektronischer Sprengkapseln der UN-Nummern 0511, 0512 und 0513
Vom 29. Dezmber 2021
(Quelle: http://otif.org/de; vom 10.01.2022)
Gültig bis zum 31. Dezember 2022 | |
Signatarstaaten | Datum der Unterzeichnung |
Schweden | 14. Dezember 2021 |
Deutschland | 29. Dezember 202 |
Schweiz | 23. Februar 2022 |
Slowenien | 29. März 2022 |
Frankreich | 6. April 2022 |
(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 2.1.2.2 dürfen für Gegenstände, die der im Glossar der Benennungen in Unterabschnitt 2.2.1.4 erläuterten Begriffsbestimmung von SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH entsprechen und der UN-Nummer 0511, 0512 oder 0513 zugeordnet sind, die Eintragungen für SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH (UN-Nummer 0030, 0255 oder 0456) weiterverwendet werden.
(2) Alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID müssen erfüllt werden.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2022
(Stand: 31.08.2022)
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