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Regelwerk

Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2022 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von Farbresten (Abfälle)

Vom 25. Mai 2022
(Quelle: http://otif.org/de; vom 30.05.2022, VKBl. Nr. 13 vom 15.07.2022 S. 469)


Gültig bis 31.07.2025
Signatarstaaten Datum der Unterzeichnung
Deutschland 25.05.2022
Frankreich 02.06.2022
Schweden 20.06.2022
Slowakei 06.07.2022
Tschechische Republik 15.07.2022

(1) Abweichend von Abschnitt 3.2.1 des RID (Tabelle A, Gefahrgutliste), Kapitel 3.3, Kapitel 4.1, Abschnitt 5.4.1 und Kapitel 7.3 dürfen Abfälle, die aus Verpackungsresten, festen, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, unter den Vorschriften der UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II bzw. der UN-Nummer 3082 befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II und für die UN-Nummer 3082 dürfen die Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden:

  1. Die Abfälle dürfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 002 oder Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 06 verpackt sein. Die Zusammenpackung von Abfällen, die der UN-Nummer 1263 zugeordnet sind, und Abfällen von Farben auf Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, ist zugelassen.
  2. Die Abfälle dürfen in flexiblen Großpackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen Umverpackungen verpackt sein.
  3. Die Prüfung der unter a) und b) angegebenen Verpackungen und Großpackmittel (IBC) darf nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 bzw. 6.5 für feste Stoffe mit den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II durchgeführt werden. Die Prüfungen sind an Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) durchzuführen, die mit einer repräsentativen Probe der Abfälle versandfertig befüllt sind.
  4. Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen Wagen mit Decken, vollwandigen Wagen mit öffnungsfähigem Dach, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen bedeckten Großcontainern ist zugelassen. Abfälle, die der UN-Nummer 1263 zugeordnet sind, dürfen mit Abfällen von Farben aus Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, vermischt und in denselben Wagen oder Container verladen werden. Bei einer solchen gemischten Ladung ist der gesamte Inhalt der UN-Nummer 1263 zuzuordnen. Der Aufbau der Wagen oder Container muss dicht sein oder beispielsweise mit Hilfe einer geeigneten und ausreichend festen Innenbeschichtung abgedichtet werden.
  5. Darüber hinaus dürfen Abfälle, die aus Verpackungsresten, festen, verfestigten und flüssigen Resten von Farben auf Wasserbasis bestehen, die in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.9.1.10.6 infolge von Absatz 2.2.9.1.10.5 der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und die mindestens 0,025 % der folgenden Stoffe einzeln oder in Kombination enthalten:

    auch wie folgt verpackt und befördert werden:

    1. Die Abfälle dürfen in geeigneten Behältnisse und Gitterboxen verpackt sein, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen getroffen, die ein Freiwerden der Stoffe aus dem Versandstück verhindern.
    2. Die Beförderung in loser Schüttung in offenen Containern / offenen Wagen ist zugelassen.

(2) Wenn die Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervereinbarung befördert werden, muss dies gemäß Absatz 5.4.1.1.3 mit der (den) entsprechenden UN-Nummer(n) wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden:

≪UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II≫ oder

≪UN 1263 ABFALL FARBE, 3, VG II≫ oder

≪UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, III≫ oder

≪UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, VG III≫.

(3) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:

≪BEFÖRDERUNG GEMÄSS MULTILATERALER SONDERVEREINBARUNG RID 1/2022≫.

(4) Alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID sind einzuhalten.

(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Juli 2025 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Sondervereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Sondervereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Multilateralen Sondervereinbarung RID 1/2022 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von Farbresten (Abfall)

Vom 21. Juni 2022
(VKBl. Nr. 13 vom 15.07.2022 S. 469)

G 16/3642.60/202201

Die von Deutschland am 25. Mai 2022 vorgeschlagene Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2022 nach Abschnitt 1.5.1

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(Stand: 15.09.2022)

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