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Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2022 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von Farbresten (Abfälle)
Vom 25. Mai 2022
(Quelle: http://otif.org/de; vom 30.05.2022, VKBl. Nr. 13 vom 15.07.2022 S. 469)
Gültig bis 31.07.2025 | |
Signatarstaaten | Datum der Unterzeichnung |
Deutschland | 25.05.2022 |
Frankreich | 02.06.2022 |
Schweden | 20.06.2022 |
Slowakei | 06.07.2022 |
Tschechische Republik | 15.07.2022 |
(1) Abweichend von Abschnitt 3.2.1 des RID (Tabelle A, Gefahrgutliste), Kapitel 3.3, Kapitel 4.1, Abschnitt 5.4.1 und Kapitel 7.3 dürfen Abfälle, die aus Verpackungsresten, festen, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, unter den Vorschriften der UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II bzw. der UN-Nummer 3082 befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II und für die UN-Nummer 3082 dürfen die Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden:
auch wie folgt verpackt und befördert werden:
(2) Wenn die Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervereinbarung befördert werden, muss dies gemäß Absatz 5.4.1.1.3 mit der (den) entsprechenden UN-Nummer(n) wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden:
≪UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II≫ oder≪UN 1263 ABFALL FARBE, 3, VG II≫ oder
≪UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, III≫ oder
≪UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, VG III≫.
(3) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG GEMÄSS MULTILATERALER SONDERVEREINBARUNG RID 1/2022≫.
(4) Alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID sind einzuhalten.
(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Juli 2025 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Sondervereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Sondervereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Multilateralen Sondervereinbarung RID 1/2022 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von Farbresten (Abfall)
Vom 21. Juni 2022 G 16/3642.60/202201 Die von Deutschland am 25. Mai 2022 vorgeschlagene Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2022 nach Abschnitt 1.5.1 |
(Stand: 15.09.2022)
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