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Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2023 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Freistellung von der Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten für Absender - Unterabschnitt 1.8.3.2 c RID
Vom 10. Januar 2023
(Quelle: http://otif.org/de 23.02.2023)
Gültig bis 31.12.2024 | |
Signatarstaaten | Datum der Unterzeichnung |
Vereinigtes Königreich | 10.01.2023 |
Italien | 20.02.2023 |
(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.2 RID, die sich auf die Freistellungen von der Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten beziehen, sieht diese Sondervereinbarung vor, dass die Freistellung des Unterabschnitts 1.8.3.2 c) RID auch für Unternehmen gilt, deren Haupt- oder Nebentätigkeit nicht in dem Versenden gefährlicher Güter besteht, sondern die gelegentlich innerstaatliche Versendungen gefährlicher Güter vornehmen, wenn mit diesen Tätigkeiten nur eine sehr geringe Gefahr oder Umweltbelastung verbunden ist.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2024
(Stand: 01.08.2023)
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