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Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2024 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von Abfällen, die mit freiem Asbest (UN-Nummern 2212 und 2590) kontaminiert sind
Vom 9. April 2024
(VKBl. Nr. 10 vom 31.05.2024 S. 372)
Gültig bis 31.12.2024 | |
Signatarstaaten | Datum der Unterzeichnung |
Frankreich | 27.03.2024 |
Deutschland | 09.04.2024 |
Tschechische Republik | 21.05.2024 |
Slowenien | 28.06.2024 |
(1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle a dürfen Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest (UN-Nummern 2212 und 2590) kontaminiert sind, das nicht fixiert oder so in ein Bindemittel eingetaucht ist, dass keine gefährlichen Mengen lungengängigen Asbests freigesetzt werden können, nach den Vorschriften VC 1 und VC 2 des Unterabschnitts 7.3.3.1 RID in loser Schüttung befördert werden, vorausgesetzt die folgenden Vorschriften werden erfüllt:
Allgemeine Vorschriften
(2) Die Abfälle werden nur von dem Ort, an dem die Abfälle entstanden sind, zu einer Anlage für die endgültige Beseitigung befördert. Zwischen diesen beiden Orten sind nur Zwischenlagerungen ohne Entladung oder Umsetzen des Containersacks (siehe Absätze (8) und (9)) zugelassen.
(3) Die Abfälle fallen unter eine dieser Kategorien:
(4) Die unter diese Vorschriften fallenden Abfälle dürfen weder mit anderen asbesthaltigen Abfällen noch mit anderen gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen vermischt oder zusammengeladen werden.
(5) Jede Sendung gilt als geschlossene Ladung im Sinne der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1.
Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung
(6) Abfälle dürfen in loser Schüttung befördert werden, vorausgesetzt, sie sind in einem Sack von der Größe des Ladeabteils enthalten, der als ≪Containersack≫ bezeichnet wird.
(7) Der Containersack ist nur zur Beladung innerhalb eines Schüttgut-Ladeabteils mit starren Wänden bestimmt. Er ist nicht zur Handhabung oder zur alleinigen Verwendung außerhalb dieses Ladeabteils bestimmt.
(8) Für Zwecke dieser multilateralen Sondervereinbarung müssen Containersäcke aus mindestens zwei Bestandteilen bestehen.
Der innere Bestandteil muss staubdicht sein, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Asbestfasern während der Beförderung zu verhindern. Der innere Bestandteil muss aus einer Folie aus Polyethylen oder Polypropylen bestehen.
Der äußere Bestandteil muss aus Polypropylen bestehen und mit einem Reißverschlusssystem ausgerüstet sein. Er muss die mechanische Widerstandsfähigkeit des mit Abfällen beladenen Containersacks gegenüber den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Stößen und Belastungen gewährleisten, insbesondere beim Umladen des mit Containersäcken beladenen Ladeabteils zwischen Wagen und Lagerhäusern.
(9) Die Containersäcke müssen
(10) Das Ladeabteil muss starre Metallwände mit einer für den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichenden Widerstandsfähigkeit haben. Die Wände müssen ausreichend hoch sein, damit sie den Containersack vollständig aufnehmen können. Unter der Voraussetzung, dass der Containersack einen ähnlichen Schutz bietet, kann bei der Verwendung der Sondervorschrift VC 1 auf die Plane des Wagens verzichtet werden.
(11) Die in den Absätzen (3) (iii), (iv) und (v) aufgeführten mit freiem Asbest kontaminierten Gegenstände aus beschädigten Bauwerken oder Gebäuden sowie mit freiem Asbest kontaminierten Baustellenabfälle, die bei abgerissenen oder renovierten Bauwerken oder Gebäuden anfallen, sind in einem Containersack, der in einen zweiten Containersack desselben Typs eingesetzt ist, zu befördern. Die Gesamtmasse des enthaltenen Abfalls darf 7 Tonnen nicht überschreiten.
(12) In jedem Fall darf die Höchstmasse des Abfalls das vom Hersteller des Containersacks angegebene Fassungsvermögen nicht überschreiten.
Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung
(13) Die Ladeabteile dürfen keine scharfen Innenkanten (Innenstufen usw.) haben, die die Containersäcke beim Entladen aufreißen könnten. Sie müssen vor jedem Ladevorgang kontrolliert werden.
(Stand: 20.09.2024)
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