umwelt-online: ADR/RID Teil 1 Allgemeine Vorschriften (1)
Anlagen a und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 16. November 2021
(BGBl. II Nr. 24 vom 25.11.2021 S. 1184; 22.11.2022 S. 601 22a)
____________________ &____________________
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Anhang C
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) *
Gültig ab 1. Januar 2023
(BGBl. II Nr. 145 vom 23.04.2024)
in zusammenfassender Darstellung
[ADR] /{RID}
Gültig ab 01.01.2023
Archiv:ADR/RID 19, 21
Änderungen der vorherigen ADR-Fassung: 02.11.2020 S. 757 20; ber. 2021 S. 242; 09.07.2021 21
Änderungen der vorherigen RID-Fassung: 03.05.2022 S. 279; 03.06.2022 S. 386 Ber 22; 03.11.2022 S. 555 22a; 15.12.2022 S. 845 Ber.; 24.01.2023 Nr. 24 Ber.; 17.08.2023 Nr. 249 Ber.
s. auch Beschl. (EU) 2016/1795
(s. VCI-LEITFADEN - Gefahrgutvorschriften 2023)
[Anlage a Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände]
Teil 1 RSEB
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1.1 22a
Geltungsbereich und Anwendbarkeit
1.1.1 Aufbau
[Die Anlagen a und B des ADR sind in neun Teile gegliedert. Anlage a besteht aus den Teilen 1 bis 7 und Anlage B aus den Teilen 8 und 9.]
{Das RID ist in sieben Teile gegliedert.} Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis).
Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z.B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 4 die Nummer ≫ 4.2.1≪.
1.1.2 Geltungsbereich
1.1.2.1[Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage a fest:]
{Im Sinne von Artikel 1 des Anhanges C legt das RID fest:.}
{Für die Beförderungen im Sinne des RID gelten außer dem Anhang C auch die auf sie anwendbaren Vorschriften der übrigen Anhänge des COTIF, insbesondere jene des Anhanges B bei Beförderungen aufgrund eines Beförderungsvertrags.}
1.1.2.2 [Die Anlage a enthält auch bestimmte Vorschriften, die gemäß Artikel 2 des ADR die Anlage B oder sowohl die Anlage a als auch die Anlage B wie folgt betreffen:
1.1.1 Aufbau1.1.2.3 (Geltungsbereich der Anlage B)
1.1.2.4
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
1.1.4.5 Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen
Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten
Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten
Kapitel 1.5 Abweichungen
Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften
Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden
(Stand: 13.12.2024)
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