umwelt-online: ADR/RID Teil 1 Allgemeine Vorschriften (1)
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ADR 2025
Anlagen a und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 16. November 2021
(BGBl. II Nr. 24 vom 25.11.2021 S. 1184; 22.11.2022 S. 601 25; 19.02.2025 Nr. 57)
____________________ &____________________
RID 2025
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
zu dem
Übereinkommen vom 09.05.1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Anhang C *
Fassung vom 28. März 2024
(Quelle: OTIF 30.10.2024)
in zusammenfassender Darstellung
gemeinsamer Änderungstext
[ADR] /{RID}
) ADR 2025 nach den Änderungen gemäß
ECE/TRANS/WP.15/265 vom 7. Februar 2024,
ECE/TRANS/WP.15/265/Add.1 vom 16. Mai 2024,
ECE/TRANS/WP.15/265/Corr.1 vom 16. Mai 2024
RID 2025 nach Veröffentlichung des OTIF - Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr- noch nicht amtlich im BGBl oder VkBl veröffentlicht
Geänderter / neuer Textbereich,
s. auch Beschl. (EU) 2016/1795
[Anlage a Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände]
Teil 1 RSEB
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1.1
Geltungsbereich und Anwendbarkeit
1.1.1 Aufbau
[Die Anlagen a und B des ADR sind in neun Teile gegliedert. Anlage a besteht aus den Teilen 1 bis 7 und Anlage B aus den Teilen 8 und 9.]
{Das RID ist in sieben Teile gegliedert.} Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis).
Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z.B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 4 die Nummer ≫ 4.2.1≪.
1.1.2 Geltungsbereich
1.1.2.1[Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage a fest:]
{Im Sinne von Artikel 1 des Anhanges C legt das RID fest:.}
{Für die Beförderungen im Sinne des RID gelten außer dem Anhang C auch die auf sie anwendbaren Vorschriften der übrigen Anhänge des COTIF, insbesondere jene des Anhanges B bei Beförderungen aufgrund eines Beförderungsvertrags.}
1.1.2.2 [Die Anlage a enthält auch bestimmte Vorschriften, die gemäß Artikel 2 des ADR die Anlage B oder sowohl die Anlage a als auch die Anlage B wie folgt betreffen:
1.1.1 Aufbau1.1.2.3 (Geltungsbereich der Anlage B)
1.1.2.4
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
1.1.4.5 Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen
Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungenund Maßeinheiten
Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten
Kapitel 1.5 Abweichungen
Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften
(Stand: 20.03.2025)
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