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Bekanntmachung zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ADR
Vom 15. Mai 2014
(VkBl. Nr. 11 vom 14.06.2014 S. 460)
Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:
Soweit selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- oder sonstige Arbeitsmaschinen, die nicht bereits nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe b oder 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, als Ladung befördert werden und nicht entsprechend Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ADR mit Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) bezettelt sind, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung von Verstößen absehen.
Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. Dezember 2014.
Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 25. Juni 2013 (VkBl. 2013 S. 710) aufgehoben.
ENDE |
(Stand: 03.01.2023)
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