umwelt-online:ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (4)
2.2.3 Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe RSEB
2.2.3.1 Kriterien
2.2.3.1.1 Der Begriff der Klasse 3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die
Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch flüssige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden. Diese Stoffe sind der UN-Nummer 3256 zugeordnet.
Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch desensibilisierte explosive flüssige Stoffe. Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaften ein homogenes flüssiges Gemisch zu bilden. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern 1204, 2059, 3064, 3343, 3357 und 3379.
Bem.
2.2.3.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt:
F | Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten | |
F1 | Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C | |
F2 | Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden (erwärmte Stoffe) | |
F3 | Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten | |
FT | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig | |
FT1 | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig | |
FT2 | Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) | |
FC | Entzündbare flüssige Stoffe, ätzend | |
FTC | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend | |
D | Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe |
2.2.3.1.3 Die der Klasse 3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte Stoffe sind nach den Vorschriften dieses Abschnitts der entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.3.3 und der entsprechenden Verpackungsgruppe zuzuordnen. Entzündbare flüssige Stoffe sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen.
Verpackungsgruppe | Flammpunkt (geschlossener Tiegel) |
Siedebeginn |
I | - | ≤ 35 °C |
IIa | < 23 °C | > 35 °C |
IIIa | ≥ 23 °C und ≤ 60 °C | > 35 °C |
a) Siehe auch Absatz 2.2.3.1.4. |
Bei flüssigen Stoffen mit (einer) Nebengefahr(en) ist die gemäß oben stehender Tabelle bestimmte Verpackungsgruppe und die auf der Grundlage der Nebengefahr(en) bestimmte Verpackungsgruppe zu berücksichtigen; die Klassifizierung und Verpackungsgruppe ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen.
(Stand: 14.01.2021)
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