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Änderungstext
20. RIDÄndV - 20. RID-Änderungsverordnung
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Vom 11. November 2016
(BGBl. II Nr. 32 vom 24.11.2016 S. 1258, Anlageband)
Es werden an dieser Stelle die Änderungshinweise nur zur Information ohne Verlinkung eingestellt
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der zuletzt durch Artikel 614 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Die in Bern am 25. Mai 2016 von der 54. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter beschlossenen Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt durch die mit der 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 veröffentlichten Änderungen (BGBl. 2014 II S. 890, Anlageband; 2015 II S. 1143, 1144) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Anlage zur 20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 |
(Übersetzung)
Titelblatt
"Gültig ab 1. Januar 2015" ändern in: "Gültig ab 1. Januar 2017".
"Dieser Text ersetzt die Vorschriften vom 1. Januar 2013." ändern in: "Dieser Text ersetzt die Vorschriften vom 1. Januar 2015."
"RID-Vertragsstaaten sind (Stand 1. Mai 2015):" ändern in: "RID-Vertragsstaaten sind (Stand 1. August 2016):".
Unter den RID-Vertragsstaaten nach "Armenien," einfügen: "Aserbaidschan".
Unter den RID-Vertragsstaaten nach "Iran," einfügen: "Irland,".
Unter den RID-Vertragsstaaten nach "Rumänien," einfügen: "Schweden,".
Unter den RID-Vertragsstaaten nach "Spanien," streichen: "Syrien,".
Den nachfolgenden Absatz beginnend mit "Irland und Schweden ..." streichen.
Im letzten Satz "des Iraks und des Libanon" ändern in: "des Iraks, des Libanon und Syriens".
Inhaltsverzeichnis
1.1.3.3 "Kraftstoffen" ändern in: "Brennstoffen".
1.3.2.1. erhält folgenden Wortlaut:
"1.3.2.1 Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein".
2.2.41 "und" ändern in: ", polymerisierende Stoffe und".
5.3.2 erhält folgenden Wortlaut:
"5.3.2 Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".
5.3.2.1 erhält folgenden Wortlaut:
"Allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".
5.4.2 erhält folgenden Wortlaut:
"5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat".
6.4.19 "Versandstücke mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten".
Folgende Zeilen einfügen:
"1.4.3.8 Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM)".
"6.11.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von flexiblen Schüttgut-Containern des Typs BK 3".
1.1.3.2 In Absatz a) "in Behältern" ändern in: "Brennstoffbehältern oder -flaschen1".
Am Ende von Absatz a) eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Eisenbahnfahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Eisenbahnfahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen."
Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) (gestrichen)".
1.1.3.3 In der Überschrift des Unterabschnitts 1.1.3.3 "Kraftstoffen" ändern in: "Brennstoffen1".
Eine Fußnote mit folgendem Wortlaut einfügen:
"1) Der Begriff "Brennstoff" schließt auch Kraftstoffe ein."
In Absatz a) "Kraftstoff" ändern in: "Brennstoff" (einmal).
Am Ende von Absatz a) eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Eisenbahnfahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Eisenbahnfahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen."
Die Absätze b) und c) erhalten folgenden Wortlaut:
"b) (gestrichen)
c) (gestrichen)".
Bisherige Fußnote 1) zu Absatz c) streichen.
1.1.3.6.3 In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie 0 unter "Klasse 9" "Geräte" ändern in: "Gegenstände".
In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie 2 folgende Änderungen vornehmen:
- In der ersten Zeile streichen: "und Gegenstände".
- [Die Änderung zur dritten Zeile in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
- Unter "Klasse 4.1" am Ende hinzufügen: " , 3531 und 3532".
- Nach der Eintragung für die Klasse 4.1 einfügen:
"Klasse 4.3: UN-Nummer 3292
Klasse 5.1: UN-Nummer 3356".
- Die Zeile für die Klasse 6.1 erhält folgenden Wortlaut:
"Klasse 6.1: UN-Nummern 1700, 2016 und 2017 sowie Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind".
(Stand: 30.12.2020)
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