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Änderungstext
28. ADRÄndV - 28. ADR-Änderungsverordnung Vom 14. Oktober 2020 |
22. RIDÄndV - 22. RID-Änderungsverordnung Vom 26. Oktober 2020 |
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der zuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: |
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der zuletzt durch Artikel 614 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: |
Artikel 1
Die in Genf vom 8. bis 9. November 2018, 13. bis 17. Mai 2019 und 11. bis 15. November 2019 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen a und B vom 4. Juli 2019 (BGBl. 2019 II S. 756, Anlageband) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht. |
Artikel 1 Die vom Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (RID-Fachausschuss) gemäß Artikel 21 § 3 seiner Geschäftsordnung im schriftlichen Verfahren beschlossenen Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt durch die mit der 21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018 veröffentlichten Änderungen (BGBl. 2018 II S. 494, Anlageband; 2019 II S. 355, 356; 2020 II S. 318, 319) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden als Anlage* zu dieser Verordnung veröffentlicht. |
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut[der Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)]{Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)}in der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Anlage zur 28. ADR-Änderungsverordnung | Anlage zur 22. RID-Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2020 |
Hinweise:
1. Diese deutsche Übersetzung enthält eine konsolidierte Fassung der folgenden von der UNECE herausgegebenen Dokumente:
2. In dieser deutschen Fassung sind auch Änderungen aufgeführt, die nur die deutsche Ausgabe des ADR betreffen. Diese sind kenntlich gemacht. 3. Die Darstellung der deutschen Fassung weicht an verschiedenen Stellen von der Darstellung in der englischen und französischen Originalfassung ab, ohne dass dadurch der Inhalt verändert wird. Insbesondere bestehen folgende Abweichungen:
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TITELBLATT "Gültig ab 1. Januar 2019" ändern in: "Gültig ab 1. Januar 2021". "Dieser Text ersetzt die Vorschriften vom 1. Januar 2017." ändern in: "Dieser Text ersetzt die Vorschriften vom 1. Januar 2019." "RID-Vertragsstaaten sind (Stand 1. Mai 2019):" ändern in: "RID-Vertragsstaaten sind (Stand 1. Juli 2020):". |
INHALTSVERZEICHNIS
1.6.6.1 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1.6.6.1 Versandstücke, für die nach den Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEa Safety Series No. 6 keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich war |
(Stand: 19.05.2022)
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