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Anlage a zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Klasse 5.2
Organische Peroxide



1. Stoffaufzählung

ADR 01 - 2550

(1) Von den unter den Begriff der Klasse 5.2 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen nur die in Rn. 2551 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung dieser Randnummer fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2550 ( 4) bis 2567 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände des ADR 1.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe Rn. 2002 ( 8).

( 2) Organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide gelten nicht als Stoffe der Klasse 5.2, wenn

Bem. Der Aktivsauerstoffgehalt (%) einer Zubereitung eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel 16 x ∑ (ni, x ci/mi); dabei bedeuten

ni = Anzahl der Peroxidgruppen je Molekül des organischen Peroxids i;
ci = Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids
mi= molekulare Masse des organischen Peroxids i;


( 3) Die folgenden organischen Peroxide sind unter den Bedingungen der Klasse 5.2 nicht zur Beförderung zugelassen:

Begriffsbestimmung

( 4) Der Begriff der Klasse 5.2 umfaßt organische Stoffe, die das bivalente -O-O-Strukturelement enthalten und die als Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können.

Eigenschaften

( 5) Organische Peroxide sind thermisch unbeständige Stoffe, die sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen unter Selbstbeschleunigung exotherm zersetzen können. Die Zersetzung kann durch Wärme, Kontakt mit Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Amine), Reibung oder Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit steigt mit der Temperatur und hängt von der Zubereitung des organischen Peroxids ab. Bei der Zersetzung können sich schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe entwickeln. Einige organische Peroxide können sich explosionsartig zersetzen, besonders unter Einschluß. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügung von Verdünnungsmitteln oder durch die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Viele organische Peroxide brennen heftig. Es ist zu vermeiden, daß organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. Einige organische Peroxide verursachen schon nach kurzer Berührung ernste Hornhautschäden oder Hautverätzungen.

Bem. Prüfverfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit organischer Peroxide sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.4 enthalten. Da organische Peroxide bei Erwärmung heftig reagieren können, wird empfohlen, für die Bestimmung ihres Flammpunktes kleine Probengrößen, wie in ISO-Norm 3679:1983 beschrieben, zu verwenden.

Zuordnung organischer Peroxide

( 6) Organische Peroxide werden aufgrund ihres Gefahrengrades in sieben typen eingeteilt.

Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die nicht in Rn. 2551 genannt sind, sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt. Die typen organischer Peroxide reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften der Klasse 5.2 unterliegt [siehe Rn. 2561 (5)]. Die Zuordnung zu den typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einer Verpackung.

( 7) Die in Rn. 2551 genannten organischen Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide sind Sammelbezeichnungen zugeordnet:

Die Sammelbezeichnungen bestimmen:

Gemische dieser Zubereitungen können dem Typ des organischen Peroxids, der dem gefährlichsten Bestandteil entspricht, gleichgestellt und unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch weniger stabiles Gemisch bilden können, so ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches und, falls erforderlich, die aus der SADT nach den Vorschriften des Absatzes ( 17) berechnete Kontroll- und Notfalltemperatur zu bestimmen.

( 8) Die Klassifizierung organischer Peroxide, Zubereitungen oder Gemische organischer Peroxide, die in Rn. 2551 nicht genannt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammelbezeichnung wird von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorgenommen, Ist das Ursprungsland kein Vertragsstaat des ADR, so müssen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des ADR anerkannt werden.

( 9) Muster von in Rn. 2551 nicht genannten organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die zwecks weiterer Prüfung und Auswertung befördert werden, sind einer der zutreffenden Bezeichnungen für organische Peroxide Typ C zuzuordnen, wenn

Desensibilisierung organischer Peroxide

( 10) Um eine sichere Beförderung zu gewährleisten, werden organische Peroxide in vielen Fällen durch organische flüssige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Grundsätzlich ist die Desensibilisierung so vorzunehmen, daß beim Freiwerden keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.

( 11) Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden:

Verdünnungsmittel des Typs B dürfen zur Desensibilisierung von organischen Peroxiden verwendet werden, vorausgesetzt, der Siedepunkt des flüssigen Stoffes ist mindestens 60 °C höher als die SADT in einem Versandstück von 50 kg.

( 12) Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ a oder B gehören, dürfen den in Rn. 2551 genannten Zubereitungen organischer Peroxide hinzugefügt werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Das vollständige oder teilweise Ersetzen von Verdünnungsmitteln des Typs a oder B durch ein anderes Verdünnungsmittel mit unterschiedlichen Eigenschaften erfordert jedoch eine erneute Bestimmung der Zubereitung nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2.

( 13) Wasser darf zur Desensibiliserung nur solchen organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Rn. 2551 oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde nach Absatz (8) als "mit Wasser" oder als "stabile Dispersion in Wasser" genannt werden. Muster und Zubereitungen organischer Peroxide, die in Rn. 2551 nicht genannt sind, dürfen ebenfalls mit Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz (9) sind erfüllt.

( 14) Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet werden, wenn sie mit diesen verträglich sind.

( 15) Flüssige und feste Stoffe gelten als verträglich, wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrengrad der Zubereitung des organischen Peroxids nachteilig beeinflussen.

Temperaturkontrolle

( 16) Bestimmte organische Peroxide dürfen nur unter Temperaturkontrolle befördert werden. Die Kontrolltemperatur ist die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid sicher befördert werden kann. Es wird davon ausgegangen, daß die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks während der Beförderung 55 °C nur während eines relativ kurzen Zeitraums innerhalb von jeweils 24 Stunden überschreitet. Bei Ausfall der Temperaturkontrolle kann es erforderlich werden, Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Die Notfalltemperatur ist die Temperatur, bei der solche Maßnahmen einzuleiten sind.

( 17) Die Kontroll- und Notfalltemperaturen werden aus der Self-Accelerating Decomposition Temperature (SADT) berechnet, die die niedrigste Temperatur ist, bei der eine selbstbeschleunigende Zersetzung eines Stoffes in versandmäßiger Verpackung stattfinden kann (siehe Tabelle 1). Die SADT wird ermittelt, um entscheiden zu können, ob ein Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden muß. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20 und 28.4 enthalten.

Tabelle 1: Bestimmung von Kontroll- und Notfalltemperaturen

SADT Kontrolltemperatur Notfalltemperatur
20 °C oder weniger 20 °C unter SADT 10 °C unter SADT
über 20 °C bis 35 °C 15 °C unter SADT 10 °C unter SADT
über 35 °C 10 °C unter SADT 5 °C unter SADT

( 18) Folgende organische Peroxide unterliegen der Temperaturkontrolle während der Beförderung:

Bem. Vorschriften zur Bestimmung der Reaktionen beim Erwärmen unter Einschluß sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20 und 28.4 angegeben.

( 19) Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen in Rn. 2551 angegeben. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, daß keine gefährliche Phasentrennung eintritt.

weiter .

1) Für Mengen der in Rn. 2551 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in der Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2551a

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(Stand: 29.08.2023)

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