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Beilage zum Anhang A.5

I. Standardflüssigkeiten zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit der Verpackungen aus hoch- oder mittelmolekularem Polyethylen nach Rn. 3551 ( 6)

Folgende Standardflüssigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet:

  1. Netzmittellösung für auf Polyethylen stark spannungsrißauslösend wirkende Stoffe, insbesondere für alle netzmittelhaltigen Lösungen und Zubereitungen.

    Verwendet wird eine 1- bis 10 %ige wässerige Lösung eines Netzmittels. Die Oberflächenspannung dieser Lösung muß bei 23 °C 31 bis 35 mN/m betragen.

    Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt.

    Ist die ausreichende chemische Verträglichkeit mit Netzmittellösung nachgewiesen, so ist keine Verträglichkeitsprüfung mit Essigsäure erforderlich.

    Für Füllgüter, die auf Polyethylen stärker spannungsrißauslösend als Netzmittellösung wirken, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Rn. 3551 (6), aber mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.

  2. Essigsäure für auf Polyethylen spannungsrißauslösend wirkende Stoffe und Zubereitungen, insbesondere für Monocarbonsäuren und einwertige Alkohole.

    Verwendet wird Essigsäure in Konzentrationen von 98 % bis 100%.

    Relative Dichte 1,05.

    Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,1 zugrunde gelegt.

    Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als Essigsäure und bis zu höchstens 4 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Verlagerung bei 40 °C nach Rn. 3551 (6), aber mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.

  3. n-Butylacetat / mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung für Stoffe und Zubereitungen, welche Polyethylen bis zu etwa 4 % anquellen und gleichzeitig spannungsrißauslösende Wirkung zeigen, insbesondere für Pflanzenschutzmittel, Flüssigfarben und gewisse Ester.

    Verwendet wird n-Butylacetat in einer Konzentration von 98 % bis 100 % für die Vorlagerung nach Rn. 3551(6). Verwendet wird für die Stapeldruckprüfung nach Rn. 3555 eine Prüfflüssigkeit aus mit 2% n-Butylacetat versetzter 1- bis 10 %iger wässeriger Netzmittellösung nach vorstehendem Buchstaben a).

    Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde gelegt.

    Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als n-Butylacetat und bis höchstens 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Rn. 3551 (6), aber mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.

  4. Kohlenwasserstoffgemisch (White spirit) für auf Polyethylen quellend wirkende Stoffe und Zubereitungen, insbesondere für Kohlenwasserstoffe, gewisse Ester und Ketone.

    Verwendet wird ein Kohlenwasserstoffgemisch mit einem Siedebereich von 160 °C bis 220 °C einer relativen Dichte von 0,78 bis 0,80, einem Flammpunkt von mehr als 5000 und einem Aromatengehalt von 16 % bis 21 % (nur C9 - und höhere Aromaten).

    Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde gelegt.

    Für Füllgüter, die Polyethylen um mehr als 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Rn. 3551 (6), aber mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.

  5. Salpetersäure für alle Stoffe und Zubereitungen, die auf Polyethylen gleich oder geringer oxidierend einwirken oder die molare Masse abbauen als eine 55 %ige Salpetersäure.

    Verwendet wird Salpetersäure in einer Konzentration von mindestens 55 %.

    Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,4 zugrunde gelegt.

    Für Füllgüter, die stärker als 55 %ige Salpetersäure oxidieren oder die molare Masse abbauen, muß nach Rn. 3551 (5) verfahren werden.

    Außerdem ist in diesen Fällen die Verwendungsdauer unter Beachtung des Schädigungsgrades festzulegen (z.B. zwei Jahre bei Salpetersäure mit mindestens 55 %).

  6. Wasser für Stoffe, die Polyethylen nicht wie in den unter a) bis e) genannten Fällen angreifen, insbesondere für anorganische Säuren und Laugen, wässerige Salzlösungen, mehrwertige Alkohole und organische Stoffe in wässeriger Lösung.

    Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt.

II. Liste der Stoffe, die den Standardflüssigkeiten nach Rn. 3551 (6) zugeordnet werden können

Klasse 3

Ziffer Bezeichnung des Stoffes Standardflüssigkeit
A. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, nicht giftig, nicht ätzend
3.b) Stoffe, deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt:  
- Roherdöle und andere Rohöle Kohlenwasserstoffgemisch
- Kohlenwasserstoffe Kohlenwasserstoffgemisch
- halogenhaltige Stoffe Kohlenwasserstoffgemisch
- Alkohole Essigsäure
- Ether Kohlenwasserstoffgemisch
- Aldehyde Kohlenwasserstoffgemisch
- Ketone Kohlenwasserstoffgemisch
- Ester n-Butylacetat bei Anquellung bis zu 4 Masse-%, sonst Kohlenwasserstoffgemisch
4. b) Gemische von Stoffen der Ziffer 3 b) mit einem Siedepunkt bzw. Siedebeginn von mehr als 35 °C mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 % n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch
5. Viskose Stoffe Kohlenwasserstoffgemisch
B. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig
17.b) Methanol Essigsäure
E. Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, schwach giftig oder schwach ätzend
31.c) Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C die Grenzwerte inbegriffen):  
- Petroleum, Solventnaphtha Kohlenwasserstoffgemisch
- Mineralterpentin (White spirit) Kohlenwasserstoffgemisch
- Kohlenwasserstoffe Kohlenwasserstoffgemisch
- halogenhaltige Stoffe Kohlenwasserstoffgemisch
- Alkohole Essigsäure
- Ether Kohlenwasserstoffgemisch
- Aldehyde Kohlenwasserstoffgemisch
- Ketone Kohlenwasserstoffgemisch
- Ester n-Butylacetat bei Anquellung bis zu 4 Masse-%, sonst Kohlenwasserstoffgemisch
- stickstoffhaltige Stoffe Kohlenwasserstoffgemisch
34. c) Gemische von Stoffen der Ziffer 31 c) mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 % Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat /mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und

Klasse 5.1

Ziffer Bezeichnung des Stoffes Standardflüssigkeit
A. Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe und ihre wässerigen Lösungen
1. Wasserstoffperoxid und seine Lösungen 1  
b) Wässerige Lösungen mit mindestens 20 %, aber weniger als 60 % Wasserstoffperoxid Wasser
c) Wässerige Lösungen mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid Wasser
3. a) Perchlorsäure mit mehr als 5 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure Salpetersäure
B. Wässerige Lösungen entzündend(oxidierend) wirkender fester Stoffe
11.b) Lösung von Calciumchlorat Wasser
Lösung von Kaliumchlorat Wasser
Lösung von Natriumchlorat Wasser

Klasse 5.2

Bem. tert-Butylhydroperoxid mit mehr als 40 Peroxidgehalt sowie Peroxyessigsäuren sind von den folgenden Ziffern ausgenommen.

Ziffer Bezeichnung des Stoffes Standardflüssigkeit
1 b) Alle organischen Peroxide in technisch reiner Form und in Lösung mit Lösemitteln, die hinsichtlich ihrer Verträglichkeit durch die Standardflüssigkeit "Kohlenwasserstoffgemisch" in dieser Liste abgedeckt sind. n-Butylacetat / Netzmittellösung mit 2 % n-Butylacetat und Kohlenwasserstoffgemisch und Salpetersäure 55 %
3b)
5b)
7b)
9b)
11 b)
13b)
15b)
17b)
19b)

Die Verträglichkeit für Lüftungseinrichtungen und Dichtungen gegenüber organischen Peroxiden kann auch unabhängig von der Bauartprüfung mit Salpetersäure durch Laborversuche nachgewiesen werden.

Klasse 6.1

Ziffer Bezeichnung des Stoffes Standardflüssigkeit
B. Organische Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber oder nicht entzündbare organische Stoffe
12. Stickstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C:  
b) Anilin Essigsäure
14. Sauerstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C:  
c) Ethylenglycolmonobutylether Essigsäure
Furfurylalkohol Essigsäure
Phenol, Lösung Essigsäure
27. Organische giftige ätzende Stoffe und Gegenstände mit solchen Stoffen sowie Lösungen und Gemische von organischen giftigen ätzenden Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle):  
b) Cresole oder Cresylsäure Essigsäure

Klasse 6.2

Ziffer Bezeichnung des Stoffes Standardflüssigkeit
3 und 4 alle ansteckungsgefährlichen Stoffe, die nach Rn. 2650 (5) als flüssig gelten Wasser

Klasse 8

Ziffer Bezeichnung des Stoffes Standardflüssigkeit
A. Stoffe sauren Charakters - Anorganische Stoffe
1. b) Schwefelsäure Wasser
Schwefelsäure, gebraucht Wasser
2. b) Salpetersäure, mit höchstens 55 % Säure Salpetersäure
4. b) Perchlorsäure, mit höchstens 50 Masse-% Säure in wässeriger Lösung Salpetersäure
5. b)

und c)

Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure), mit höchstens 36 % reiner Säure, Wasser
Bromwasserstoffsäure
Iodwasserstoffsäure
7. b) Fluorwasserstoffsäure, mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff 2 Wasser
8. b) Fluorborsäure, mit höchstens 50 % reiner Säure Wasser
Fluorkieselsäure Wasser
17.b) und c) Chromiumsäure, Lösung, mit höchstens 30% reiner Säure Salpetersäure
17. c) Phosphorsäure Wasser
  Organische Stoffe
32. b) Acrylsäure, Ameisensäure, Essigsäure, Thioglycolsäure Essigsäure
32. c) Methacrylsäure, Propionsäure Essigsäure
40. c) Alkylphenole, flüssig Essigsäure
B Stoffe basischen Charakters - Anorganische Stoffe
42. b) Natriumhydroxidlösung,  
und c) Kaliumhydroxidlösung Wasser
43. c) Ammoniaklösung Wasser
44. b) Hydrazin, wässerige Lösung, mit höchstens 64 Masse-% Hydrazin Wasser
C. Andere ätzende Stoffe
61. Chlorit- und Hypochloritlösungen 3 Salpetersäure
63. c) Formaldehydlösung Wasser

1) Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung.

2) Höchstens 50 Liter; zugelassene Verwendungsdauer: 2 Jahre.

3) Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung. Bei der Prüfung mit der Standardflüssigkeit Salpetersäure müssen eine säurebeständige Lüftungseinrichtung und eine säurebeständige Dichtung eingesetzt werden, wenn mit Hypochloritlösungen selbst geprüft wird, sind such Lüftungseinrichtungen und Dichtungen der gleichen Bauart zulässig, die gegen Hypochlorit beständig sind (z.B. Siliconkautschuk), nicht aber gegen Salpetersäure.


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