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Beilage zum Anhang A.5
I. Standardflüssigkeiten zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit der Verpackungen aus hoch- oder mittelmolekularem Polyethylen nach Rn. 3551 ( 6)
Folgende Standardflüssigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet:
Verwendet wird eine 1- bis 10 %ige wässerige Lösung eines Netzmittels. Die Oberflächenspannung dieser Lösung muß bei 23 °C 31 bis 35 mN/m betragen.
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt.
Ist die ausreichende chemische Verträglichkeit mit Netzmittellösung nachgewiesen, so ist keine Verträglichkeitsprüfung mit Essigsäure erforderlich.
Für Füllgüter, die auf Polyethylen stärker spannungsrißauslösend als Netzmittellösung wirken, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Rn. 3551 (6), aber mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.
Verwendet wird Essigsäure in Konzentrationen von 98 % bis 100%.
Relative Dichte 1,05.
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,1 zugrunde gelegt.
Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als Essigsäure und bis zu höchstens 4 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Verlagerung bei 40 °C nach Rn. 3551 (6), aber mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.
Verwendet wird n-Butylacetat in einer Konzentration von 98 % bis 100 % für die Vorlagerung nach Rn. 3551(6). Verwendet wird für die Stapeldruckprüfung nach Rn. 3555 eine Prüfflüssigkeit aus mit 2% n-Butylacetat versetzter 1- bis 10 %iger wässeriger Netzmittellösung nach vorstehendem Buchstaben a).
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde gelegt.
Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als n-Butylacetat und bis höchstens 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Rn. 3551 (6), aber mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.
Verwendet wird ein Kohlenwasserstoffgemisch mit einem Siedebereich von 160 °C bis 220 °C einer relativen Dichte von 0,78 bis 0,80, einem Flammpunkt von mehr als 5000 und einem Aromatengehalt von 16 % bis 21 % (nur C9 - und höhere Aromaten).
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde gelegt.
Für Füllgüter, die Polyethylen um mehr als 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Rn. 3551 (6), aber mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.
Verwendet wird Salpetersäure in einer Konzentration von mindestens 55 %.
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,4 zugrunde gelegt.
Für Füllgüter, die stärker als 55 %ige Salpetersäure oxidieren oder die molare Masse abbauen, muß nach Rn. 3551 (5) verfahren werden.
Außerdem ist in diesen Fällen die Verwendungsdauer unter Beachtung des Schädigungsgrades festzulegen (z.B. zwei Jahre bei Salpetersäure mit mindestens 55 %).
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt.
II. Liste der Stoffe, die den Standardflüssigkeiten nach Rn. 3551 (6) zugeordnet werden können
Klasse 3
Ziffer | Bezeichnung des Stoffes | Standardflüssigkeit |
A. | Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, nicht giftig, nicht ätzend | |
3.b) | Stoffe, deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt: | |
- Roherdöle und andere Rohöle | Kohlenwasserstoffgemisch | |
- Kohlenwasserstoffe | Kohlenwasserstoffgemisch | |
- halogenhaltige Stoffe | Kohlenwasserstoffgemisch | |
- Alkohole | Essigsäure | |
- Ether | Kohlenwasserstoffgemisch | |
- Aldehyde | Kohlenwasserstoffgemisch | |
- Ketone | Kohlenwasserstoffgemisch | |
- Ester | n-Butylacetat bei Anquellung bis zu 4 Masse-%, sonst Kohlenwasserstoffgemisch | |
4. b) | Gemische von Stoffen der Ziffer 3 b) mit einem Siedepunkt bzw. Siedebeginn von mehr als 35 °C mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 % | n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch |
5. | Viskose Stoffe | Kohlenwasserstoffgemisch |
B. | Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig | |
17.b) | Methanol | Essigsäure |
E. | Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, schwach giftig oder schwach ätzend | |
31.c) | Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C die Grenzwerte inbegriffen): | |
- Petroleum, Solventnaphtha | Kohlenwasserstoffgemisch | |
- Mineralterpentin (White spirit) | Kohlenwasserstoffgemisch | |
- Kohlenwasserstoffe | Kohlenwasserstoffgemisch | |
- halogenhaltige Stoffe | Kohlenwasserstoffgemisch | |
- Alkohole | Essigsäure | |
- Ether | Kohlenwasserstoffgemisch | |
- Aldehyde | Kohlenwasserstoffgemisch | |
- Ketone | Kohlenwasserstoffgemisch | |
- Ester | n-Butylacetat bei Anquellung bis zu 4 Masse-%, sonst Kohlenwasserstoffgemisch | |
- stickstoffhaltige Stoffe | Kohlenwasserstoffgemisch | |
34. c) | Gemische von Stoffen der Ziffer 31 c) mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 % Kohlenwasserstoffgemisch | n-Butylacetat /mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und |
Klasse 5.1
Ziffer | Bezeichnung des Stoffes | Standardflüssigkeit |
A. | Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe und ihre wässerigen Lösungen | |
1. | Wasserstoffperoxid und seine Lösungen 1 | |
b) | Wässerige Lösungen mit mindestens 20 %, aber weniger als 60 % Wasserstoffperoxid | Wasser |
c) | Wässerige Lösungen mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid | Wasser |
3. a) | Perchlorsäure mit mehr als 5 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure | Salpetersäure |
B. | Wässerige Lösungen entzündend(oxidierend) wirkender fester Stoffe | |
11.b) | Lösung von Calciumchlorat | Wasser |
Lösung von Kaliumchlorat | Wasser | |
Lösung von Natriumchlorat | Wasser |
Klasse 5.2
Bem. tert-Butylhydroperoxid mit mehr als 40 Peroxidgehalt sowie Peroxyessigsäuren sind von den folgenden Ziffern ausgenommen.
Ziffer | Bezeichnung des Stoffes | Standardflüssigkeit |
1 b) | Alle organischen Peroxide in technisch reiner Form und in Lösung mit Lösemitteln, die hinsichtlich ihrer Verträglichkeit durch die Standardflüssigkeit "Kohlenwasserstoffgemisch" in dieser Liste abgedeckt sind. | n-Butylacetat / Netzmittellösung mit 2 % n-Butylacetat und Kohlenwasserstoffgemisch und Salpetersäure 55 % |
3b) | ||
5b) | ||
7b) | ||
9b) | ||
11 b) | ||
13b) | ||
15b) | ||
17b) | ||
19b) |
Die Verträglichkeit für Lüftungseinrichtungen und Dichtungen gegenüber organischen Peroxiden kann auch unabhängig von der Bauartprüfung mit Salpetersäure durch Laborversuche nachgewiesen werden.
Klasse 6.1
Ziffer | Bezeichnung des Stoffes | Standardflüssigkeit |
B. | Organische Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber oder nicht entzündbare organische Stoffe | |
12. | Stickstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C: | |
b) | Anilin | Essigsäure |
14. | Sauerstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C: | |
c) | Ethylenglycolmonobutylether | Essigsäure |
Furfurylalkohol | Essigsäure | |
Phenol, Lösung | Essigsäure | |
27. | Organische giftige ätzende Stoffe und Gegenstände mit solchen Stoffen sowie Lösungen und Gemische von organischen giftigen ätzenden Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle): | |
b) | Cresole oder Cresylsäure | Essigsäure |
Klasse 6.2
Ziffer | Bezeichnung des Stoffes | Standardflüssigkeit |
3 und 4 | alle ansteckungsgefährlichen Stoffe, die nach Rn. 2650 (5) als flüssig gelten | Wasser |
Klasse 8
Ziffer | Bezeichnung des Stoffes | Standardflüssigkeit |
A. | Stoffe sauren Charakters - Anorganische Stoffe | |
1. b) | Schwefelsäure | Wasser |
Schwefelsäure, gebraucht | Wasser | |
2. b) | Salpetersäure, mit höchstens 55 % Säure | Salpetersäure |
4. b) | Perchlorsäure, mit höchstens 50 Masse-% Säure in wässeriger Lösung | Salpetersäure |
5. b)
und c) |
Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure), mit höchstens 36 % reiner Säure, | Wasser |
Bromwasserstoffsäure | ||
Iodwasserstoffsäure | ||
7. b) | Fluorwasserstoffsäure, mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff 2 | Wasser |
8. b) | Fluorborsäure, mit höchstens 50 % reiner Säure | Wasser |
Fluorkieselsäure | Wasser | |
17.b) und c) | Chromiumsäure, Lösung, mit höchstens 30% reiner Säure | Salpetersäure |
17. c) | Phosphorsäure | Wasser |
Organische Stoffe | ||
32. b) | Acrylsäure, Ameisensäure, Essigsäure, Thioglycolsäure | Essigsäure |
32. c) | Methacrylsäure, Propionsäure | Essigsäure |
40. c) | Alkylphenole, flüssig | Essigsäure |
B | Stoffe basischen Charakters - Anorganische Stoffe | |
42. b) | Natriumhydroxidlösung, | |
und c) | Kaliumhydroxidlösung | Wasser |
43. c) | Ammoniaklösung | Wasser |
44. b) | Hydrazin, wässerige Lösung, mit höchstens 64 Masse-% Hydrazin | Wasser |
C. | Andere ätzende Stoffe | |
61. | Chlorit- und Hypochloritlösungen 3 | Salpetersäure |
63. c) | Formaldehydlösung | Wasser |
1) Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung.
2) Höchstens 50 Liter; zugelassene Verwendungsdauer: 2 Jahre.
3) Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung. Bei der Prüfung mit der Standardflüssigkeit Salpetersäure müssen eine säurebeständige Lüftungseinrichtung und eine säurebeständige Dichtung eingesetzt werden, wenn mit Hypochloritlösungen selbst geprüft wird, sind such Lüftungseinrichtungen und Dichtungen der gleichen Bauart zulässig, die gegen Hypochlorit beständig sind (z.B. Siliconkautschuk), nicht aber gegen Salpetersäure.
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(Stand: 29.08.2018)
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