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Symbol des Radionuklids Element und Ordnungszahl A1 A2
TBq (Ci) [Näherungswert1] TBq (Ci) [Näherungswert1]
170Tm 4 100 0,5 10
171Tm 40 1000 10 200
230U Uranium (92) 40 1000 1 x 10-2 2 x 10-1
232U 3 80 3 x 10-4 8 x 10-3
233U 10 200 1 x 10-3 2 x 10-2
234U 10 200 l x 10-3 2 x 10-2
235U3 unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
236U 10 200 l x 10-3 23 x 10-2
238U unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
U (natürlich) unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
U (angereichert< 5 %) unbegrenzt3,4 unbegrenzt3,4 unbegrenzt3,4 unbegrenzt3,4
U (angereichert > 5 %) 103,4 2003,4 1 x 10-33,4 2 x 10-2 3,4
U (abgereichert) unbegrenzt4 unbegrenzt4 unbegrenzt4 unbegrenzt4
48V Vanadium (23) 0,3 8 0,3 8
49V 40 1000 40 1000
178W2 Wolfram (74) 1 20 1 20
181W 30 800 30 800
185W 40 1000 0,9 20
187W 2 50 0,5 10
188W2 0,2 5 0,2 5
122Xe2 Xenon (54) 0,2 5 0,2 5
123Xe 0,2 5 0,2 5
127Xe 4 100 4 100
131Xem 40 1000 40 1000
133Xe 20 500 20 500
135Xe 4 100 4 100
87Y Yttrium (39) 2 50 2 50
88Y 0,4 10 0,4 10
90Y 0,2 5 0,2 5
91Ym 2 50 2 50
91Y 0,3 8 0,3 8
92Y 0,2 5 0,2 5
93Y 0,2 5 0,2 5
169Yb Ytterbium (70) 3 80 3 80
175Yb 30 800 0,9 20
65Zn Zink (30) 2 50 2 50
69Znm 2 2 50 0,5 10
69Zn 4 100 0,5 10
88Zr Zirkonium (40) 3 80 3 80
93Zr 40 1000 0,2 5
95Zr 1 20 0,9 20
97Zr 0,3 8 0,3 8
1) Die Werte in Curie (Ci) ergeben sich durch Umrechnung der Terabecquerel (TBq)-Werte in Ci und anschließender Abrundung, so daß der Wert von A1 oder A2 in Ci immer geringer ist als in TBq.
2) A1- und/oder A2-Werte sind durch den Zerfall der Tochternuklide begrenzt.
3) A1- und A2-Werte sind nur im Hinblick auf die Beschränkung der Strahlungsexposition unbegrenzt. Hinsichtlich der Kritikalitätssicherheit unterliegen diese Stoffe den Vorschriften für spaltbare Stoffe.
4) Diese Werte gelten nicht für wiederaufgearbeitetes Uranium.

Bestimmung von A1 und A2

3701

(1) Für Radionuklide bekannter Identität, die jedoch in Tabelle I nicht aufgeführt sind, erfordert die Festlegung der Werte von A1 und A2 eine mehrseitige Genehmigung. Die in Tabelle II dargestellten A1- und A2-Werte dürfen auch ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet werden.

Tabelle II - Allgemeine Werte für A1 und A2

Inhalt A1 A2
TBq (Ci)1 TBq (Ci)1
Nuklide, die nur Beta- oder Gammastrahlen emittieren 0,2 5 0,02 0,5
Nuklide, die Alphastrahlen emittieren oder Nuklide, für die keine relevanten Daten verfügbar sind 0,1 2 2 x 10-5 5 x 10-4
Die Werte in Curie (Ci) ergeben sich durch Umrechnung der Terabecquerel (TBq)-Werte in Ci und anschließender Abrundung, so daß der Wert von A1 oder A2 in Ci immer geringer ist als in TBq.

( 2) Bei den Berechnungen von A1 und A2 für ein in Tabelle I nicht genanntes Radionuklid gilt eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihren natürlich auftretenden Anteilen vorhanden sind und in der kein Tochternuklid eine Halbwertszeit von entweder mehr als 10 Tagen oder mehr als die Halbwertszeit des Ausgangsnuklids aufweist, als einzelnes Radionuklid. Die hier zu berücksichtigende Aktivität und die einzusetzenden Werte von A1 oder A2 müssen den Werten entsprechen, die für das Ausgangsnuklid dieser Kette gelten. Bei radioaktiven Zerfallsketten mit einem Tochternuklid, dessen Halbwertszeit entweder mehr als 10 Tage beträgt oder dessen Halbwertszeit größer ist als die des Ausgangsnuklids, müssen Ausgangsnuklid und solche Tochternuklide als Gemische unterschiedlicher Nuklide betrachtet werden.

( 3) Für Radionuklidgemische, bei denen Identität und Aktivität eines jeden Radionuklids bekannt sind, gelten folgende Bedingungen:

  1. Für radioaktive Stoffe in besonderer Form:
    B (i)
    Σi
    kleiner oder gleich 1
      A1 (i)  
  2. Für radioaktive Stoffe in anderer Form:
      B (i)  
    Σi
    kleiner oder gleich 1
      A2 (i)  

    wobei B (i) die Aktivität des Radionuklids i, und A1 (i) und A2 (i) die entsprechenden Werte für das Radionuklid i sind.

Alternativ kann ein A2-Wert für Gemische wie folgt bestimmt werden:

  1
A2 für Gemisch =
  f (i)
  Σi
  A2(i)

wobei f (i) der Bruchteil des Nuklids i im Gemisch und A2 (i) der zugehörige A2-Wert für das Nuklid i sind.

( 4) Ist die Identität jedes Radionuklids bekannt, sind aber die einzelnen Aktivitäten einiger Radionuklide unbekannt, dürfen die Radionuklide in Gruppen zusammengefaßt und für die Radionuklide jeder Gruppe jeweils die niedrigsten zutreffenden A1- oder A2-Werte bei der Anwendung der Formeln gemäß Abs. ( 3) genommen werden. Basis für die Gruppeneinteilung dürfen die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, wenn diese bekannt sind, wobei die niedrigsten A1- oder A2-Werte für Alphastrahler bzw. Beta-/Gammastrahler anzusetzen sind.

( 5) Für Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten verfügbar sind, sind die Werte aus Tabelle II anzuwenden.

Inhaltsbeschränkungen für Versandstücke

3702

Der Inhalt an radioaktiven Stoffen in einem Versandstück darf die in dieser Randnummer festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

(1) Freigestellte Versandstücke

  1. Bei radioaktiven Stoffen, die nicht aus Natururanium, abgereichertem Uranium oder Naturthorium hergestellte Gegenstände sind, darf ein freigestelltes Versandstück keine höheren Aktivitäten enthalten als folgende Grenzwerte:
    1. Für radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder in einem Fabrikat, wie z.B. in Uhren oder elektronischen Geräten, enthalten sind, oder die ein Bauteil solcher Instrumente oder Fabrikate bilden, gelten für jeden einzelnen Gegenstand oder für jedes Versandstück die in Rn. 3713 ( 4) festgelegten Grenzwerte; und
    2. für nicht in dieser Weise eingeschlossene oder hergestellte radioaktive Stoffe gelten die in Rn. 3713 ( 5) festgelegten Grenzwerte.
  2. Bei Fabrikaten, die aus Natururanium, abgereichertem Uranium oder Naturthorium hergestellt sind, darf ein freigestelltes Versandstück jede Menge dieser Stoffe enthalten, vorausgesetzt, die Außenfläche des Uraniums oder Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen widerstandsfähigen Werkstoff.

( 2) Industrieversandstücke

Die Gesamtaktivität in einem einzelnen Versandstück mit Stoffen von geringer spezifischer Aktivität (LSA) oder in einem einzelnen Versandstück mit oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO) ist so zu beschränken, daß die in Rn. 3714(1) festgelegte Dosisleistung nicht überschritten wird und die Aktivität in einem einzelnen Versandstück ist so zu beschränken, daß die in Rn. 3714 ( 6) festgelegten Aktivitätsgrenzen für ein Fahrzeug nicht überschritten werden.

( 3) Typ A-Versandstücke

Typ A-Versandstücke dürfen keine größeren Aktivitäten enthalten als:

  1. Radioaktive Stoffe in besonderer Form: A1,
  2. alle anderen radioaktiven Stoffe: A2.

Die Werte für A1 und A2 sind in Rn. 3700 Tabelle I und Rn. 3701 Tabelle II angegeben.

( 4) Typ B-Versandstücke
Typ B-Versandstücke dürfen entsprechend den Zulassungsbescheinigungen nicht enthalten:

  1. höhere Aktivitäten als die für das Versandstückmuster zugelassenen,
  2. andere Radionuklide als die für das Versandstückmuster zugelassenen,
  3. Stoffe, die sich hinsichtlich ihrer Form oder ihres physikalischen oder chemischen Zustands von den für das
    Versandstückmuster zugelassenen unterscheiden.

( 5) Verpackungen mit spaltbaren Stoffen

Alle Verpackungen, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen den zutreffenden, für Versandstücke festgelegten Aktivitätsgrenzen gemäß Absätze ( 1) bis (4) entsprechen.

Verpackungen, die spaltbare Stoffe enthalten, ausgenommen Stoffe, die die Bestimmungen der Rn. 3703 erfüllen, dürfen entsprechend den Zulassungsbescheinigungen nicht enthalten:

  1. eine Masse aus spaltbaren Stoffen, die größer ist als die für das Versandstückmuster zugelassene,
  2. Radionuklide oder spaltbare Stoffe, die nicht für das Versandstückmuster zugelassen sind,
  3. Stoffe, die hinsichtlich ihrer Form oder ihres physikalischen oder chemischen Zustands oder ihrer räumlichen Anordnung nicht für das Versandstückmuster zugelassen sind.

3703

Versandstücke, die eine der Bedingungen dieser Randnummer erfüllen, sind von den in Rn. 3741 genannten und von anderen Vorschriften dieses Anhangs, die ausschließlich für spaltbare Stoffe gelten, ausgenommen; diese Versandstücke müssen jedoch entsprechend den Versandstücken mit nicht spaltbaren radioaktiven Stoffen eingeordnet werden und unterliegen weiterhin den Vorschriften dieses Anhangs, die sich auf ihre radioaktive Beschaffenheit und die Eigenschaft dieser Stoffe beziehen:

  1. Versandstücke, mit jeweils höchstens 15 g spaltbarem Stoff, vorausgesetzt, die geringste Außenabmessung eines jeden Versandstückes ist nicht kleiner als 10 cm. Für unverpackte Stoffe gilt die Mengenbeschränkung für die in oder auf dem Fahrzeug beförderte Sendung.
  2. Versandstücke mit homogenen wasserstoffhaltigen Lösungen oder Gemischen, die die in Tabelle III genannten Bedingungen erfüllen. Für unverpackte Stoffe gilt die Mengenbeschränkung gemäß Tabelle III für die in oder auf dem Fahrzeug beförderte Sendung.
  3. Versandstücke, mit angereichertem Uranium mit einem Massegehalt an Uranium-235 bis zu 1 % und mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uranium-233, die 1 % der Masse des Uranium-235 nicht überschreitet, sofern die spaltbaren Stoffe im wesentlichen gleichförmig im Material verteilt sind. Außerdem darf der spaltbare Stoff innerhalb des Versandstücks keine Gitteranordnung bilden, wenn Uranium-235 in metallischer, oxidischer oder karbidischer Form vorhanden ist.
  4. Versandstücke, die in jedem beliebigen 10-l-Volumen nicht mehr als 5 g spaltbare Stoffe enthalten, vorausgesetzt, die radioaktiven Stoffe sind in Versandstücken enthalten, die die geforderte Verteilungsbegrenzung für die spaltbaren Stoffe unter Bedingungen, die üblicherweise bei Routinebeförderungen angetroffen werden, gewährleisten.
  5. Versandstücke mit jeweils höchstens 1 kg Plutonium, von dem nicht mehr als 20 % der Masse aus Plutonium-239, Plutonium-241 oder einer Kombination dieser Radionuklide besteht.
  6. Versandstücke mit flüssigen Lösungen von Uranylnitrat mit einer Anreicherung an Uranium-235 von höchstens 2 % der Uranium-Masse, mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uranium-233, der 0,1 % der Masse des Uranium-235 nicht überschreitet; und ein Stickstoffatome/Uraniumatome-Verhältnis (N/U) von mindestens 2 hat.

Tabelle III - Grenzwerte für homogene wasserstoffhaltige Lösungen oder Gemische von spaltbaren Stoffen

Parameter nur Uranium-235 alle anderen spaltbaren Stoffe
(einschließlich Gemische)
Mindestwert H/X1 5200 5200
Höchste Konzentration
von spaltbaren Stoffen (g/L)
5 5
Größte Masse der spaltbaren Stoffe in
einem Versandstück oder Fahrzeug (g)
8002 500
1 H/X ist das Verhältnis der Anzahl der Wasserstoffatome zur Anzahl der Atome des spaltbaren Nuklide.
2) Mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uranium-233 von nicht mehr als 1 % der Masse von Uranium-235.

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