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Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters

211.140

Für jedes neue Baumuster eines Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß das von ihr geprüfte Baumuster des Tanks einschließlich seiner Befestigungseinrichtungen für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und daß die Bauvorschriften des Abschnitts 2, die Ausrüstungsvorschriften des Abschnitts 3 und die Sondervorschriften für die Klassen der beförderten Stoffe eingehalten sind.

In einem Prüfbericht sind die Prüfergebnisse, die Stoffe und/oder die Gruppen von Stoffen, für die der Tank zugelassen ist, und seine Zulassungsnummer als Baumuster anzugeben. Die Stoffe einer Gruppe von Stoffen müssen von ähnlicher Beschaffenheit und in gleicher Weise verträglich mit den Eigenschaften des Tanks sein. Die zugelassenen Stoffe oder Gruppen von Stoffen müssen im Prüfbericht mit ihrer chemischen Bezeichnung oder der entsprechenden Sammelbezeichnung der Stoffaufzählung sowie mit der Klasse und Ziffer angegeben werden.

Diese Zulassung gilt für die ohne Änderung nachgebauten Tanks.

211.141-
211.149

Abschnitt 5
Prüfungen

211.150

Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfaßt die Prüfung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster, eine Bauprüfung 7, eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes, eine Wasserdruckprüfung 8 und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.

Die Wasserdruckprüfung muß für den gesamten Tank mit dem im II. Teil dieses Anhangs vorgesehenen Druck durchgeführt werden und außerdem für jedes Abteil von unterteilten Tanks mit einem Druck, der mindestens das 1,3fache des höchsten Betriebsdrucks beträgt. Die Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tanks gesondert durchzuführen.

Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen. Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

211.151

Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb vorgesehener Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen umfassen die Prüfung des inneren und äußeren Zustandes und im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung 8. Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.

Die Wasserdruckprüfung muß für den gesamten Tank mit dem im II. Teil dieses Anhangs vorgesehenen Druck durchgeführt werden und außerdem für jedes Abteil von unterteilten Tanks mit einem Druck, der mindestens das 1,3fache des höchsten Betriebsdrucks beträgt.

Bei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen die wiederkehrende Wasserdruckprüfungen durch Dichtheitsprüfungen nach Rn. 211.102 ( 3) ersetzt werden.

Die maximalen Fristen für die Prüfungen betragen sechs Jahre.

Ungereinigte leere Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen zum Ort der Prüfung befördert werden.

211.152

Zusätzlich ist spätestens alle drei Jahre eine Dichtheitsprüfung des Tanks mit der Ausrüstung und eine Funktionsprüfung aller Ausrüstungsteile vorzunehmen. Die Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tanks gesondert durchzuführen. Ungereinigte leere Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.

211.153

Wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

211.154

Die Prüfungen nach Rn. 211.150 bis 211.153 sind durch den behördlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Über die Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen. In diesen Bescheinigungen ist ein Hinweis auf das Verzeichnis der in diesem Tank zur Beförderung zugelassenen Stoffe nach Rn. 211.140 aufzunehmen.

211.155 -
211.159

Abschnitt 6
Kennzeichnung

ADR 01

211.160

An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen Stelle angebracht sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:

An Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck anzugeben.

211.161

Folgende Angaben müssen auf dem Tankfahrzeug selbst oder auf einer Tafel angegeben sein (diese Angaben sind nicht erforderlich bei einem Trägerfahrzeug für Aufsetztanks):

211.162-
211.169

Abschnitt 7
Betrieb

211.170

Die Dicke der Tankwände muß während der gesamten Verwendungsdauer des Tanks größer als der oder gleich dem Mindestwert sein, der in Rn. 211.127 gefordert wird.

211.171

Tanks dürfen nur mit denjenigen gefährlichen Gütern gefüllt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind und die mit dem Werkstoff der Tanks, den Dichtungen, den Ausrüstungsteilen sowie den Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen. Nahrungsmittel dürfen in solchen Tanks nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden getroffen wurden.

211.172

(1) Folgende Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperatur dürfen nicht überschritten werden:


  1. für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.B. giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):
    100
    Füllungsgrad =
    %
      1 + α (50 - tF)  

    des Fassungsraums;

  2. für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist):
      98  
    Füllungsgrad =
    %
      1 + α (50 - tF)  

    des Fassungsraums;

  3. für entzündbare, schwach giftige oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht * verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:
      97  
    Füllungsgrad =
    %
      1 + α(50 - tF)  

    des Fassungsraums;

  4. für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht * verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:
      100  
    Füllungsgrad =
    %
      1 + α(50 - tF)  

    des Fassungsraums;

( 2) In diesen Formeln bedeutet α den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 °C und 50 °C, d.h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C. αwird nach der Formel berechnet:

  d15 - d50
α =
  35 ξ d50

Dabei bedeuten d15 und d50 die relativen Dichten der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.

( 3) Die Bestimmungen des Absatzes ( 1) gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50 °C gehalten wird, In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95 % gefüllt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird.

( 4) Im Falle der Beladung von warmen Stoffen darf die Temperatur an der Außenseite der Tanks oder der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen.

211.173

Sofern Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe 11 nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7500l Fassungsraum unterteilt sind, müssen sie entweder zu mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.

211.174

Die Tanks müssen so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Öffnungen der Tanks mit Untenentleerung müssen mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit der Verschlußeinrichtungen, besonders oben am Steigrohr, vom Absender geprüft werden. Während des Befüllens und Entleerens der Tanks sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Gasen und Dämpfen zu verhindern.

211.175

Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen.

211.176

Während der Beförderung dürfen den beladenen oder leeren Tanks außen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.

211.177

Ungereinigte leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefülltem Zustand.

211.178

Verbindungsleitungen zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung leer sein.

Die nicht dauernd am Tank befindlichen Füll- und Entleerrohre müssen während der Beförderung leer sein.

211.179

Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen befördert werden.

Als gefährliche Reaktionen gelten:

  1. Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
  2. Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;
  3. Bildung ätzender flüssiger Stoffe;
  4. Bildung instabiler Stoffe;
  5. gefährlicher Druckanstieg.

Stoff e, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen befördert werden, wenn diese Abteile durch eine Trennwand getrennt sind, die eine gleiche oder größere Wanddicke als der Tanks selbst hat. Sie dürfen auch befördert werden, wenn die befüllten Abteile durch einen leeren Zwischenraum oder ein leeres Abteil getrennt sind.

Abschnitt 8
Übergangsvorschriften

211.180

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1978 gebaut wurden, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht entsprechen, jedoch nach den Bestimmungen des ADR gebaut wurden, dürfen bis zum 30. September 1984 weiterverwendet werden. Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 dürfen jedoch unter Beachtung der wiederkehrenden Prüfungen bis zum 30. September 1990 vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet weiterverwendet werden.

211.181

Nach Ablauf dieser Fristen ist die Weiterverwendung zulässig, wenn die Ausrüstung der Tanks den Vorschriften dieses Anhangs entspricht. Die Wanddicke der Tanks, mit Ausnahme jener der Tanks für Stoffe der Ziffer 3 der Klasse 2, muß mindestens einem Berechnungsdruck von 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bei Baustahl oder 200 kPa (2 bar) (Überdruck) bei Aluminium und Aluminiumlegierungen entsprechen.

Für die Tankquerschnitte, die nicht kreisförmig sind, wird der für die Berechnung dienende Durchmesser auf der Grundlage eines Kreises festgelegt, dessen Fläche dem tatsächlichen Querschnitt des Tanks entspricht.

211.182

Die wiederkehrenden Prüfungen an den nach den Übergangsvorschriften weiterverwendeten festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge sind nach Abschnitt 5 und den entsprechenden Sondervorschriften der einzelnen Klassen durchzuführen. Soweit nach den bisherigen Vorschriften kein höherer Prüfdruck vorgeschrieben war, genügt bei Tanks aus Aluminium und Aluminiumlegierungen ein Prüfdruck von 200 kPa (2 bar) (Überdruck).

211.183

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die diese Übergangsvorschriften erfüllen, dürfen bis zum 30. September 1993 für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für die sie zugelassen sind, verwendet werden. Diese Übergangszeit gilt weder für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) noch Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge für Stoffe der Klasse 2, noch für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.

211.184

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die vor dem .1. Mai 1985 nach den Bestimmungen des ADR, die zwischen dem 1. Oktober 1978 und dem 30. April 1985 in Kraft waren, gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Mai 1985 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden.

211.185

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Mai 1985 und dem Inkrafttreten der ab 1. Januar 1988 anzuwendenden Vorschriften gebaut wurden und die diesen nicht entsprechen, jedoch nach den Vorschriften des ADR gebaut wurden, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren, dürfen weiterverwendet werden.

211.186

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der ab 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften gebaut wurden und diesen Vorschriften nicht entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des ADR gebaut wurden, dürfen weiter verwendet werden.

211.187

(1) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1978 und dem 31. Dezember 1984 gebaut wurden, müssen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2004 verwendet werden, den ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften der Rn. 211.127 ( 5) über die Wanddicken und den Schutz gegen Beschädigungen entsprechen.

(2) FestverbundeneTanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1989 gebaut wurden, müssen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2010 verwendet werden, den ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften der Rn. 211127 ( 5) über die Wanddicken und den Schutz gegen Beschädigungen entsprechen.

211.188

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften gebaut wurden und nicht diesen Vorschriften entsprechen, aber nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des ADR gebaut wurden, dürfen weiter verwendet werden.

211.189-
211.199

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