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ADR Anlage B, Anhang B.1a
Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge
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Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks), Begriffsbestimmungen
Verwendung
Die folgenden Stoffe der Rn. 2301 dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:
Abschnitt 2
Bau
Tanks für Propylenimin, stabilisiert, der Ziffer 12 müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 ( 2)] von mindestens 1,5 MPa (15 bar) (Überdruck) bemessen sein.
Tanks für Stoffe nach Rn. 211.310 b) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 ( 2)] von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.
Tanks für Stoffe nach Rn. 211.310 c) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 ( 2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.
Tanks für Stoffe nach Rn. 211.310 d) müssen nach den Vorschriften des 1. Teils dieses Anhangs bemessen sein.
Abschnitt 3
Ausrüstung
Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe nach Rn. 211.310 a) und b) müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden.
Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht *verschlossen und die Verschlüsse durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können.
Tanks für Stoffe nach Rn. 211.310 c) und d) dürfen auch Untenentleerung haben. Tanks für Stoffe nach Rn. 211.310 c) ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, müssen luftdicht * verschlossen werden können.
Wenn Tanks für Stoffe nach Rn. 211.310 a), b) und c), ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Ventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. Wenn Tanks für Stoffe nach Rn. 211.310 d) mit Sicherheitsventilen oder Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften der Rn. 211.133 bis 211.135 entsprechen. Wenn Tanks für Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 33 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften der Rn. 211.134 und 211.135 entsprechen.
Tanks für Stoffe nach Rn. 211.310 d) mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C, mit nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung, müssen in der Lüftungseinrichtung eine Flammendurchschlagsicherung haben oder explosionsdruckstoßfest sein.
Wenn die Tanks nichtmetallische Schutzauskleidungen (Innenbeschichtungen) haben, müssen diese so ausgeführt sein, daß Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen nicht eintreten können.
Die Untenentleerung von Tanks für Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 61 c) darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenem Werkstoff hergestellt ist.
Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters
Keine besonderen Vorschriften.
Abschnitt 5
Prüfungen
Tanks für Stoffe nach Rn. 211.310 a), b) und c) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.
Tanks für Stoffe nach Rn. 211.310 d) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 211.123 festgelegt ist.
Abschnitt 6
Kennzeichnung
Keine besonderen Vorschriften.
Abschnitt 7
Betrieb
Tanks für Stoffe nach Rn. 211.310 a), b) und c), ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, müssen während der Beförderung luftdicht * verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe der Rn. 211.310 a) und b) müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.
Tankfahrzeuge und Aufsetztanks, die zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 11, 12, 14 bis 19, 27, 32 und 41 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden.
Acetaldehyd der Ziffer 1 a) darf nur dann in Tanks aus Aluminiumlegierung befördert werden, wenn sie ausschließlich für diesen Stoff verwendet werden und das Acetaldehyd säurefrei ist.
In der Bem. zu Rn. 2301 Ziffer 3 b) genanntes Benzin darf auch in Tanks befördert werden, die nach Rn. 211.123 (1) bemessen sind und deren Ausrüstung Rn. 211.133 entspricht.
Abschnitt 8
Übergangsvorschriften
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2301 Ziffern 32 und 33, die nach den vor dem 1. Januar 1995 anzuwendenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 weiterverwendet werden.
Vor dem 1. Januar 1995 gebaute festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2301 Ziffer 61 c) vorgesehen waren, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2004 weiterverwendet werden.
Vor dem 1. Januar 1997 gebaute festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften der Rn. 211.332 und 211.333 nicht entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften des ADR gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden.
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(Stand: 29.08.2023)
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