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ADR Anlage B, Anhang B.1a
Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge
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Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks), Begriffsbestimmungen
Verwendung
Die Stoffe der Rn. 2901 Ziffern 1, 2b), 11c), 12c), 20c) und 31 bis 35 sowie 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4c) dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden.
Bem. wegen Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffern 4c), 12c), 20c), 21c), 31, 32 und 35 siehe Rn. 91.111.
Abschnitt 2
Bau
Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 11c), 12c), 20c) und 31 bis 35 sowie für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4c) müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieses Anhangs bemessen sein. Die Mindestwanddicke der Tanks für Stoffe der Ziffer 20c) darf nicht geringer sein als 3 mm.
Tanks zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 2 müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.
Abschnitt 3
Ausrüstung
Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen luftdicht * verschlossen werden können. Tanks für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4c) müssen mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein.
Wenn Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Sicherheitsventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.
Tanks für Stoffe der Ziffer 20c) müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung ausgerüstet sein. Sie dürfen auch mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa (0,2 bar) bis 30 kPa (0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. Wärmeisolierungen in direktem Kontakt zu Tanks für Stoffe der Ziffer 20c) müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der Höchsttemperatur liegt, für die der Tank ausgelegt ist.
Die Untenentleerung von Tanks für Stoffe der Ziffer 20c) darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenem Werkstoff hergestellt ist.
Tanks für Stoffe, die bei einer Temperatur über 190 °C gefüllt werden, müssen mit senkrecht zu den oberen Einfüllöffnungen angebrachten Leitblechen versehen sein, um beim Befüllen eine rasche und lokalisierte Erwärmung des Mantels zu verhindern.
Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters
Keine besonderen Vorschriften.
Abschnitt 5
Prüfungen
Tanks zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 2 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.
Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 11c), 12c), 20c) und 31 bis 35 sowie für 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4c) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 211.123 festgelegt ist.
Abschnitt 6
Kennzeichnung
Tanks für Stoffe der Ziffer 20c) müssen neben den Angaben nach Rn. 211.161 auf beiden Seiten mit dem in Anhang B.7 dargestellten Kennzeichen versehen sein.
Abschnitt 7
Betrieb
Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen während der Beförderung luftdicht * verschlossen sein.
Tankfahrzeuge und Aufsetztanks, die zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 und 2 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden.
Abschnitt 8
Übergangsvorschriften
Vor dem 1. Januar 1997 gebaute festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffer 20 vorgesehen waren, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2006 weiterverwendet werden.
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(Stand: 29.08.2023)
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