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ADR Anlage B, Anhang B.1b
Vorschriften für Tankcontainer
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Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe



212.300-
212.309

Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tankcontainern), Begriffsbestimmungen

Verwendung

212.310

Die folgenden Stoffe der Rn. 2301 dürfen in Tankcontainern befördert werden:

  1. Propylenimin, stabilisiert, der Ziffer 12;
  2. Stoffe, die unter a) der Ziffern 11, 14 bis 22, 26, 27 und 41 fallen;
  3. Stoffe, die unter b) der Ziffern 11, 14 bis 27, 41, sowie Stoffe, die unter die Ziffern 32 und 33 fallen;
  4. Stoffe, die unter die Ziffern 1 bis 5, 31, 34 und 61c) fallen, ausgenommen Isopropylnitrat, n-Propylnitrat und Nitromethan der Ziffer 3b).

212.311-
212.319

Abschnitt 2
Bau

212.320

Tanks für Propylenimin, stabilisiert, der Ziffer 12 müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212.127 ( 2)] von mindestens 1,5 MPa (15 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212.321

Tanks für Stoffe nach Rn. 212.310 b) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212.127 ( 2)] von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212.322

Tanks für Stoffe nach Rn. 212.310 c) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212.127 ( 2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212.323

Tanks für Stoffe nach Rn. 212.310 d) müssen nach den Vorschriften des Teils dieses Anhangs bemessen sein.

212.324-
212.329

Abschnitt 3
Ausrüstung

212.330

Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe nach Rn. 212.310 a) und b) müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht * verschlossen und die Verschlüsse durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können.

212.331

Tanks für Stoffe nach Rn. 212.310c) und d) dürfen auch Untenentleerung haben. Tanks für Stoffe nach Rn. 212.310c), ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, müssen luftdicht * verschlossen werden können.

212.332

Wenn Tanks für Stoffe nach Rn. 212.310 a), b) und c), ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Ventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. Wenn Tanks für Stoffe nach Rn. 212.310d) mit Sicherheitsventilen oder Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften der Rn. 212.133 bis 212.135 entsprechen.

Wenn Tanks für Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 33 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften der Rn. 212.134 und 212.135 entsprechen. Tanks für Stoffe nach Rn. 212.310 d), mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C mit nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung, müssen in der Lüftungseinrichtung eine Flammendurchschlagssicherung haben oder explosionsdruckstoßfest sein

212.333

Wenn die Tanks nichtmetallische Schutzauskleidungen (Innenbeschichtungen) haben, müssen diese so ausgeführt sein, daß Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen nicht eintreten können.

212.334

Die Untenentleerung von Tanks für Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 61c) darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenem Werkstoff hergestellt ist.

212.335-
212.339

Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters

Keine besonderen Vorschriften

212.340-
212.349

Abschnitt 5
Prüfungen

212.350

Tanks für Stoffe nach Rn. 212.310 a), b) und c) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.

212.351

Tanks für Stoffe nach Rn. 212.310 d) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 212.123 festgelegt ist.

212.352-
212.359

Abschnitt 6
Kennzeichnung

(Keine besonderen Vorschriften)

212.360-
212.369

Abschnitt 7
Betrieb

212.370

Tanks für Stoffe nach Rn. 212.310 a), b) und c), ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, müssen während der Beförderung luftdicht * verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe der Rn. 212.310 a) und b) müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

212.371

Tankcontainer, die zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 11, 12, 14 bis 19, 27, 32 und 41 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden.

212.372

Acetaldehyd der Ziffer 1a) darf nur dann in Tanks aus Aluminiumlegierung befördert werden, wenn sie ausschließlich für diesen Stoff verwendet werden und das Acetaldehyd säurefrei Ist.

212.373

In der Bem. zu Rn. 2301 Ziffer 3b) genanntes Benzin darf auch in Tanks befördert werden, die nach Rn. 212.123 (1) bemessen sind und deren Ausrüstung Rn. 212.133 entspricht.

212.374-
212.379

Abschnitt 8
Übergangsvorschriften

212.380

Tankcontainer zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2301 Ziffern 32 und 33, die nach den vor dem 1. Januar 1995 anzuwendenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1999 weiterverwendet werden.

212.381

Vor dem 1. Januar 1995 gebaute Tankcontainer, die zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2301 Ziffer 61c) vorgesehen waren, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2004 weiterverwendet werden.

212.382

Vor dem 1. Januar 1997 gebaute Tankcontainer, die den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften der Rn. 212.332 und 212.333 nicht entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften des ADR gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden.

212.383-
212.399

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