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Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
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Klasse 6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe
(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes
Versandart, Versandbeschränkungen
Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind in geschlossenen oder gedeckten Fahrzeugen zu befördern.
Beförderung in Containern
(1) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse dürfen in Kleincontainern befördert werden.
(2) Die Zusammenladeverbote nach Rn. 62.403 gelten auch innerhalb eines Kleincontainers.
Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung
Die Vorschriften der Rn. 10.240(1) b) gelten nicht.
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
Maßnahmen bei Unfällen
(siehe Rn. 62.385)
Überwachung der Fahrzeuge
Die Vorschriften der Rn. 10.321 gelten für alle Stoffe der Ziffer 1 unabhängig von der Masse. Sie gelten auch für Stoffe der Ziffer 2, deren Menge die Masse von 100 kg überschreitet. Die Anwendung dieser Vorschriften ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Laderaum abgeschlossen ist oder die beförderten Versandstücke in anderer Weise gegen jedes unrechtmäßiges Abladen gesichert sind.
Tragbare Beleuchtungsgeräte
Die Vorschriften der Rn. 10.353 gelten nicht.
Schriftliche Weisungen
(1) Die schriftlichen Weisungen müssen auch enthalten,
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung
Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug
Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 6.2 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.
Stoffe der Ziffer 4 sind so in Tanks oder besonders eingerichtete Fahrzeuge zu verladen, daß Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt vermieden werden, z.B. durch Verpacken in Säcke oder durch luftdichte Anschlüsse.
Handhabung und Verstauung
(1) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse müssen so verstaut sein, daß sie leicht zugänglich sind.
(2) Wenn Versandstücke dieser Klasse bei einer Umgebungstemperatur von höchstens 15 °C oder gekühlt zu befördern sind, muß diese Temperatur während des Umladens oder der Zwischenlagerung eingehalten werden.
(3) Versandstücke dieser Klasse dürfen nur an kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.
Reinigung nach dem Entladen
Wenn Stoffe dieser Klasse frei geworden sind und ein Fahrzeug verunreinigt haben, darf dieses Fahrzeug erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion, wieder verwendet werden. Alle mit diesem Fahrzeug beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigungen zu überprüfen.
Die Holzteile des Fahrzeugs, die mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 in Berührung gekommen sind, müssen entfernt und verbrannt werden.
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container
Kennzeichnung und Bezettelung
Bezettelung
Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und besonders eingerichtete Fahrzeuge sowie Tankcontainer, die Stoffe der Ziffer 4 enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen mit einem Zettel nach Muster 6.2 versehen sein.
Vorübergehendes Halten aus Betriebsgründen
Nach Möglichkeit sollen Fahrzeuge mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 aus Betriebsgründen nicht in der Nähe von Ortschaften oder Menschenansammlungen halten. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Stellen ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.
Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten
(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
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(Stand: 29.08.2023)
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