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EBV - Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben und Befugnisse von Betriebsleitern für Eisenbahnen
Vom 7. Juli 2000
(BGBl. I Nr. 32 vom 18.07.2000 S. 1023, 13.07.2007 S. 1305, 14.10.2016 S. 2242)
§ 1 Bestellung der Betriebsleiter
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Inland haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich sind.
(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, ausgenommen diejenigen, die einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bedürfen, haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmens für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen verantwortlich sind. Im Übrigen können für Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt werden.
(3) Bei Eisenbahnen, die sowohl eine Eisenbahninfrastruktur betreiben als auch Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, können die Betriebsleiter für beide Bereiche zugleich verantwortlich sein.
(4) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung ständiger Stellvertreter für bestimmte Verantwortungsbereiche ist zulässig.
(5) Als Betriebsleiter und als Stellvertreter können
bestellt werden.
(6) Werden mehrere Betriebsleiter oder für einen Betriebsleiter mehrere Stellvertreter bestellt, sind deren Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Eisenbahninfrastrukturunternehmen und für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient.
§ 2 Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter
( 1) Die Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
( 2) Die Bestellung wird auf Antrag bestätigt, wenn der Betriebsleiter
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 wird als Betriebsleiter auch bestätigt, wer in einem Fachgebiet, zu dem in erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb von Eisenbahnen gehören, die große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst bestanden hat und mindestens drei Jahre in für die Sicherheit einer Eisenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig war.
( 4) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Bestätigung versagen, wenn
(5) Der Antragsteller hat auf seine Kosten dem Antrag auf Bestätigung der Bestellung folgende Unterlagen beizufügen:
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Bestätigung der Bestellung als Stellvertreter eines Betriebsleiters.
§ 3 Ausnahmen
( 1) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall
(2) Die Beurteilung, ob einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, obliegt der für die Ausnahmegenehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde. Ob hinsichtlich der zu benutzenden Eisenbahninfrastruktur nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, ist im Einvernehmen mit der für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zu beurteilen.
(Stand: 30.06.2021)
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