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Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 59 vom 19.12.2012 S. 2632)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des
Artikel 1
Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 2009 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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" § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den aus der Anlage 1 ersichtlichen deutschen Teil des transeuropäischen Eisenbahnsystems mit den darin festgelegten Infrastrukturen und den auf diesen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeugen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für
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" § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/18/EU (ABl. Nr. L 57 vom 02.03.2011 S. 21) geändert worden ist. (2) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem und umfasst
von Bestandteilen dieses Systems. (3) Diese Verordnung gilt nicht für
|
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "transeuropäischen" gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "96/48/EG des Europäischen Parlaments vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) sowie der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 63)," durch die Angabe "2008/57/EG" ersetzt.
c) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG " durch die Angabe "Richtlinie 2008/57/EG " ersetzt.
d) In Nummer 6 werden die Wörter "V der Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG" durch die Wörter "VI der Richtlinie 2008/57/EG " ersetzt.
e) In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.
f) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:
"12. "Serie" eine Reihe identischer Fahrzeuge einer bestimmten Bauart;
13. "Serienzulassung" die Zulassung einer Fahrzeugserie."
3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
Das transeuropäische Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten müssen die sie betreffenden grundlegenden Anforderungen erfüllen. § 4 Technische Spezifikationen für die Interoperabiliät12 Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe der Anlage 2 anzuwenden. Die Anwendung von Technischen Spezifikationen, die unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht sind, bleibt unberührt. |
" § 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen |
(Stand: 29.08.2018)
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