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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 10. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 59 vom 19.12.2012 S. 2632)


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des

Artikel 1
Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 2009 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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" § 1 Anwendungsbereich

 (1) Diese Verordnung gilt für den aus der Anlage 1 ersichtlichen deutschen Teil des transeuropäischen Eisenbahnsystems mit den darin festgelegten Infrastrukturen und den auf diesen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeugen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtungen sowie für Fahrzeuge, die ausschließlich auf diesen Infrastrukturen verkehren;
  2. Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden.
" § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/18/EU (ABl. Nr. L 57 vom 02.03.2011 S. 21) geändert worden ist.

(2) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem und umfasst

  1. die Planung,
  2. den Bau,
  3. die Inbetriebnahme,
  4. die Umrüstung,
  5. die Erneuerung,
  6. den Betrieb und
  7. die Instandhaltung

von Bestandteilen dieses Systems.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Netze des Regionalverkehrs und Regionalbahnen;
  2. Eisenbahninfrastrukturen nicht öffentlicher Eisenbahnen des Güterverkehrs und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge;
  3. Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden;
  4. Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtungen sowie für Fahrzeuge, die ausschließlich auf diesen Infrastrukturen verkehren."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "transeuropäischen" gestrichen.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "96/48/EG des Europäischen Parlaments vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) sowie der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 63)," durch die Angabe "2008/57/EG" ersetzt.

c) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG " durch die Angabe "Richtlinie 2008/57/EG " ersetzt.

d) In Nummer 6 werden die Wörter "V der Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG" durch die Wörter "VI der Richtlinie 2008/57/EG " ersetzt.

e) In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.

f) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:

"12. "Serie" eine Reihe identischer Fahrzeuge einer bestimmten Bauart;

13. "Serienzulassung" die Zulassung einer Fahrzeugserie."

3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

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  § 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Das transeuropäische Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten müssen die sie betreffenden grundlegenden Anforderungen erfüllen.

§ 4 Technische Spezifikationen für die Interoperabiliät12

Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe der Anlage 2 anzuwenden. Die Anwendung von Technischen Spezifikationen, die unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht sind, bleibt unberührt.

" § 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

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