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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

Vom 19. November 2014
(BGBl. I Nr. 54 vom 28.11.2014 S. 1791)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1c in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und mit Absatz 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c und Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) und § 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden

aaa) nach dem Wort "Spezifikationen" die Wörter "und des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters (ABl. Nr. L 256 vom 01.10.2011 S. 1)" eingefügt und

bbb) die Wörter "und jährlich" durch ein Komma ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Die Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben sicherzustellen, dass die Kennzeichnung "TEN" von Güterwagen, die vor dem 1. Juli 2009 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 entfernt wird, wenn die Kennzeichnung nicht der in Anlage 2 Nummer 6.2 aufgeführten Entscheidung entspricht.

wird aufgehoben.

2. § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG (ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2007 S. 30), die durch den Beschluss 2011/107/EU (ABl. Nr. L 43 vom 17.02.2011 S. 33) geändert worden ist, und "1. Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2007 S. 30), die zuletzt durch Artikel 5 des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. Nr. L 345 vom 15.12.2012 S. 1, L 101 vom 04.04.2014 S. 15) geändert worden ist, und".

3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 2 (zu § 4) 

Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage sind:

  1. Eisenbahnunternehmen:
    Eisenbahnverkehrsunternehmen;
  2. Fahrwegbetreiber:
    Betreiber der Schienenwege;
  3. Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium:
    Vorhaben, deren Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass eine Änderung der technischen Spezifikationen aus begründeten rechtlichen, vertraglichen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen oder ökologischen Gründen nicht hinnehmbar ist.

2. Teilsystem Infrastruktur

Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

  1. aa) Die Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die TSI "Infrastruktur" (ABl. EU 2008 Nr. L 77 S. 1) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Infrastruktur des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
    bb) Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/732/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI "Infrastruktur" (ABl. EG Nr. L 245 S. 143, Nr. L 275 S. 5) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/217/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.
  2. Die nach Maßgabe des Buchstabens a Doppelbuchstabe aa und bb geltende TSI "Infrastruktur" gilt auch für Bauvorhaben, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des strukturellen Teilsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde vorgesehen sind, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.
  3. Die Anforderungen der nach Maßgabe des Buchstabens a Doppelbuchstabe aa und bb geltenden TSI "Infrastruktur" zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjenigen Bahnhöfen und Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens 200 Kilometer pro Stunde befahrbaren Gleisanlagen liegen, soweit an diesen Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmäßig halten.
  4. Soweit die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung weiterreichende Anforderungen an die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen enthält, sind diese maßgebend.

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(Stand: 29.08.2018)

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