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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980
Vom 17. Juli 2017
(BGBl. II Nr. 18 vom 25.07.2017 S. 820)
Bekanntmachung siehe =>
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Den in Bern am 29. und 30. September 2015 auf der 12. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) beschlossenen Änderungen der folgenden Vorschriften wird zugestimmt:
Die Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2) Der Tag, an dem die Änderungen der in Artikel 1 Nummer 1 genannten Vorschriften nach Artikel 34 § 2 des Übereinkommens und der in Artikel 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vorschriften nach Artikel 34 § 3 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(Diese Gesetz ist vom 17. Juli 2017, BGBl. II Nr. 18 vom 25.07.2017 S. 820)
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Beschluss der 12. Generalversammlung zur Änderung des Grundübereinkommens
Artikel 3 § 2, 12 § 5, 14 § 2 Buchst. e), 14 § 6, 15 § 5 Buchst. g), 20, 24 § 5, 25, 26 §§ 5 bis 7 und 33 § 4, Buchst. a) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 (Protokoll von Vilnius) und der vom Revisionsausschuss in seiner 24. und 25. Tagung angenommenen Änderungen werden wie folgt gefasst:
"Artikel 3
Internationale Zusammenarbeit
alt | neu |
§ 2
Die Verpflichtungen, die sich aus § 1 für die Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ergeben, lassen die Verpflichtungen, die sie als Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treffen, unberührt. |
§ 2
Die Verpflichtungen, die sich aus § 1 für die Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der Europäischen Union oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ergeben, lassen die Verpflichtungen, die sie als Mitglieder der Europäischen Union oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treffen, unberührt. |
Artikel 12
Vollstreckung von Urteilen. Arrest und Pfändung
(Stand: 16.11.2020)
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