Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. II Nr. 18 vom 25.07.2017 S. 820)



Bekanntmachung siehe =>

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Den in Bern am 29. und 30. September 2015 auf der 12. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) beschlossenen Änderungen der folgenden Vorschriften wird zugestimmt:

  1. Artikel 3 § 2, Artikel 12 § 5, Artikel 14 § 2 Buchstabe e und § 6, Artikel 15 § 5 Buchstabe g, Artikel 20 und 24 § 5, Artikel 25 und 26 §§ 5 bis 7 sowie Artikel 33 § 4 Buchstabe a des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 (COTIF 1999; BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2149), das zuletzt durch den in Bern am 25. und 26. Juni 2014 auf der 25. Tagung des Revisionsausschusses gefassten Beschluss (BGBl. 2015 II S. 830, 831) geändert worden ist,
  2. Artikel 1a und 9 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr ( CUV - Anhang D zum Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2140, 2149, 2258)), die durch den auf der 25. Tagung des Revisionsausschusses gefassten Beschluss (BGBl. 2015 II S. 830, 832) geändert worden sind,
  3. Artikel 3 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist ( APTU - Anhang F zum Übereinkommen), in der am 23. Juni 2009 auf der 24. Tagung des Revisionsausschusses angenommenen Neufassung (BGBl. 2015 II S. 854, 855), die durch den auf der 25. Tagung des Revisionsausschusses gefassten Beschluss (BGBl. 2015 II S.1238, 1239) geändert worden sind, sowie
  4. Artikel 1 und 3 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird ( ATMF - Anhang G zum Übereinkommen), in der am 23. Juni 2009 auf der 24. Tagung des Revisionsausschusses angenommenen Neufassung (BGBl. 2015 II S. 854, 868), die durch den auf der 25. Tagung des Revisionsausschusses gefassten Beschluss (BGBl. 2015 II S. 1238, 1241) geändert worden sind.

Die Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Der Tag, an dem die Änderungen der in Artikel 1 Nummer 1 genannten Vorschriften nach Artikel 34 § 2 des Übereinkommens und der in Artikel 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vorschriften nach Artikel 34 § 3 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(Diese Gesetz ist vom 17. Juli 2017, BGBl. II Nr. 18 vom 25.07.2017 S. 820)

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Beschluss der 12. Generalversammlung zur Änderung des Grundübereinkommens

Artikel 3 § 2, 12 § 5, 14 § 2 Buchst. e), 14 § 6, 15 § 5 Buchst. g), 20, 24 § 5, 25, 26 §§ 5 bis 7 und 33 § 4, Buchst. a) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 (Protokoll von Vilnius) und der vom Revisionsausschuss in seiner 24. und 25. Tagung angenommenen Änderungen werden wie folgt gefasst:

"Artikel 3
Internationale Zusammenarbeit

alt neu
§ 2

Die Verpflichtungen, die sich aus § 1 für die Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ergeben, lassen die Verpflichtungen, die sie als Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treffen, unberührt.

§ 2

Die Verpflichtungen, die sich aus § 1 für die Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der Europäischen Union oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ergeben, lassen die Verpflichtungen, die sie als Mitglieder der Europäischen Union oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treffen, unberührt.

Artikel 12
Vollstreckung von Urteilen. Arrest und Pfändung

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.11.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion