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Regelwerk
Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 26. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 29 vom 10.08.2018 S. 1270)



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

Artikel 1
EIGV - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung

Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai 2016 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Teil I Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 7
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIGV

Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
7.1 Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI § 5 Abs. 1 EIGV nach Zeitaufwand
7.2 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs
7.3 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs
7.4 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs
7.5 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV nach Zeitaufwand
7.6 Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems, soweit nicht von den Nummern 7.2 bis 7.5 erfasst § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV nach Zeitaufwand
7.7 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau § 14 Abs. 2 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs
7.8 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau § 14 Abs. 2 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs
7.9 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau § 14 Abs. 2 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs
7.10 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen § 14 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
7.11 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 7.7 bis 7.10 erfasst § 14 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
7.12 Genehmigung für Probefahrten § 16 Abs. 5 EIGV nach Zeitaufwand
7.13 Genehmigung einer Fahrzeugserie § 18 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
7.14 Genehmigung einer Fahrzeugvariante § 19 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
7.15 Genehmigung einer Fahrzeugserie für eine Fahrzeugvariante § 19 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.16 Genehmigung eines Fahrzeugtyps § 20 Abs. 2 oder 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.17 Genehmigung weiterer Fahrzeuge eines zugelassenen Fahrzeugtyps § 20 Abs. 4 EIGV nach Zeitaufwand
7.18

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