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Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 29 vom 10.08.2018 S. 1270)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund
Artikel 1
EIGV - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai 2016 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Teil I Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 7
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIGV
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
7.1 | Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI | § 5 Abs. 1 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.2 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau | § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV | nach Tafel 2 des Anhangs |
7.3 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau | § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV | nach Tafel 3 des Anhangs |
7.4 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau | § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV | nach Tafel 4 des Anhangs |
7.5 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen | § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.6 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems, soweit nicht von den Nummern 7.2 bis 7.5 erfasst | § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.7 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau | § 14 Abs. 2 EIGV | nach Tafel 2 des Anhangs |
7.8 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau | § 14 Abs. 2 EIGV | nach Tafel 3 des Anhangs |
7.9 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau | § 14 Abs. 2 EIGV | nach Tafel 4 des Anhangs |
7.10 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen | § 14 Abs. 2 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.11 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 7.7 bis 7.10 erfasst | § 14 Abs. 2 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.12 | Genehmigung für Probefahrten | § 16 Abs. 5 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.13 | Genehmigung einer Fahrzeugserie | § 18 Abs. 2 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.14 | Genehmigung einer Fahrzeugvariante | § 19 Abs. 2 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.15 | Genehmigung einer Fahrzeugserie für eine Fahrzeugvariante | § 19 Abs. 3 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.16 | Genehmigung eines Fahrzeugtyps | § 20 Abs. 2 oder 3 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.17 | Genehmigung weiterer Fahrzeuge eines zugelassenen Fahrzeugtyps | § 20 Abs. 4 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.18 |
(Stand: 29.08.2018)
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