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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999
Vom 5. Dezember 2019
(BGBl. II Nr. 20 vom 10.12.2019 S. 994)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Den in Bern am 25. und 26. September 2018 von der 13. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) beschlossenen Änderungen folgender Vorschriften wird zugestimmt:
Die Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2) Der Tag, an dem die Änderungen der in Artikel 1 Nummer 1 und 4 genannten Vorschriften nach Artikel 35 § 2 und der in Artikel 1 Nummern 2 und 3 genannten Vorschriften nach Artikel 34 § 3 des Übereinkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(Diese Gesetz ist vom 05. Dezember 2019 BGBl. II Nr. 20 vom 10.12.2019 S. 994)
Beschluss der 13. Generalversammlung zur Änderung des Grundübereinkommens
Änderungen der Bestimmungen
Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 (Protokoll von Vilnius) wird wie folgt geändert:
. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Buchstabe a) wird der Unterpunkt 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr; | "3. Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr;" |
2. In § 1 wird nach Buchstabe d) folgender Buchstabe e) eingefügt:
"e) Anforderungen an den sicheren Betrieb von Zügen im internationalen Verkehr aufstellen;"
3. In § 1 wird der ehemalige Buchstabe e) Buchstabe f).
4. In § 1 wird der ehemalige Buchstabe f) Buchstabe g) und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
f) die in den Buchstaben a) bis e) genannten einheitlichen Rechtsordnungen, Regeln und Verfahren unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Veränderungen weiterentwickeln. | "g) die in den Buchstaben a) bis f) genannten einheitlichen Rechtsordnungen, Regeln und Verfahren unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Veränderungen weiterentwickeln." |
. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird Buchstabe e) wie folgt gefasst:
alt | neu |
e) die ,Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI)", Anhang E zum Übereinkommen, |
(Stand: 13.02.2020)
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