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Änderungstext
Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 26. November 2019
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.12.2019 S. 1958)
Siehe Fn. 1
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des
Artikel 1
Änderung der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung
Die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1319) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter ", soweit diese dem Bund obliegt" durch die Wörter "auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Schuld- oder Haftungsfragen sind nicht Gegenstand der Untersuchung."
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die zuständige Untersuchungsbehörde hat nach schweren Unfällen im Eisenbahnbetrieb Untersuchungen durchzuführen. In den übrigen Fällen kann sie Untersuchungen durchführen.
(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben dem Eisenbahn-Bundesamt sämtliche gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb unverzüglich zu melden. Die Untersuchungsbehörde kann eine bestimmte Form der Meldung vorschreiben. |
"(2) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (Untersuchungsstelle) hat nach schweren Unfällen gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 102; L 59 vom 07.03.2017 S. 41; L 110 vom 30.04.2018 S. 141) in der jeweils geltenden Fassung Untersuchungen durchzuführen. In den übrigen Fällen gefährlicher Ereignisse im Sinne von § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes kann sie Untersuchungen durchführen. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Untersuchungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen und der Maßgabe des Artikels 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der Meldung des gefährlichen Ereignisses.
(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Untersuchungsstelle gemäß Anlage unverzüglich sämtliche gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 11 bis 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu melden. Die Untersuchungsstelle kann eine bestimmte Form der Meldung vorschreiben. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben der Untersuchungsstelle fehlende oder zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung noch nicht verfügbare Informationen nach der Anlage unverzüglich nachzureichen und auf dem neuesten Stand zu halten." |
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass eine Meldung nicht abgegeben worden ist, informiert sie unverzüglich die Untersuchungsstelle."
d) Der Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter "den Untersuchungsbehörden" werden durch die Wörter "der Untersuchungsstelle" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und den Ländern
(1) Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat an einem gefährlichen Ereignis beteiligt ist, ist die Untersuchungsstelle dieses Mitgliedstaates von der zuständigen Untersuchungsbehörde zu unterrichten und ihr ist die Mitwirkung an der Untersuchung zu ermöglichen. Im Übrigen kann eine Mitwirkung der Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates an einer Untersuchung erfolgen, wenn das gefährliche Ereignis nicht eindeutig dem Inland oder Ausland zugeordnet werden kann oder an der Grenze eingetreten ist. |
(Stand: 17.12.2019)
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