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BinSchSprFunkV - Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk
Vom 18. Dezember 2002
(BGBl. I Nr. 86 vom 23.12.2002 S. 4569; 20.01.2006 S. 220; 19.12.2008 S. 2868; 2010 S. 380; 16.12.2011, 2012 S. 2; 31.08.2015 S. 1474; 02.06.2016 S. 1257; 21.09.2018 S. 1398 18; 05.01.2022 S. 2 22)
Gl.-Nr.: 9504-9
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund
1. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt
Im Sinne dieser Verordnung sind
2. Abschnitt
Betriebsvorschriften
§ 3 Grundregeln
(1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden.
(2) Die UKW-Kanäle der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Schiff - Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dürfen nur benutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 1 Watt begrenzt wird. In den UKW-Kanälen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein.
(3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem in der Binnenschifffahrt (Automatic Transmitter Identification System (ATIS)) verfügen.
§ 4 Erlaubnis
(1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. Sie gilt unbefristet. Zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.
(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI ( Anlage 1)) nachgewiesen.
(3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines
§ 5 Besondere Pflichten
In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.
3. Abschnitt
Erwerb der Erlaubnis; Funkzeugnisse
§ 6 Anforderungen für den Erwerb der Erlaubnis
(Stand: 08.07.2022)
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