(1) Für diese Schifffahrtsordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See; im übrigen sind im Sinne dieser Schifffahrtsordnung:
Internationale Regeln die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See;
Fahrwasser die Teile der Wasserflächen, die durch die Schifffahrtszeichen E.2.1 bis E.2.3 des Abschnitts I des Anhangs 1 begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, für die durchgehende Schifffahrt bestimmt sind; die Fahrwasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne der Internationalen Regeln;
Reeden die zum Ankern bestimmten Teile der Wasserflächen, die durch die Schifffahrtszeichen E.6.1 und E.6.2 des Abschnitts I des Anhangs 1 begrenzt oder die von der zuständigen Behörde festgelegt sind;
schwimmende Anlagen schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge im Sinne dieser Schifffahrtsordnung und der Internationalen Regeln;
Schleppverbände die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind;
Schubverbände eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als "Schubschiff" bezeichnet wird;
Wegerechtsschiffe Fahrzeuge, die wegen ihres Tiefgang, ihrer Länge oder wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen; sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge in Ausführung von Regel 3 Buchstabe g der Internationalen Regeln;
bestimmte gefährliche Güter Güter der Klasse 1 - Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 - und der Klassen 4.1 und 5.2 des internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( IMDG-Code), für die das zusätzliche Kennzeichen "Explosionsgefahr" vorgeschrieben ist, von mehr als 100 Kilogramm Gesamtmenge je Fahrzeug sowie die als Massengut in Tankschiffen oder Schub- und Schleppverbänden beförderten Güter im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Nummer 1;
Wassermotorräder motorisierte Wassersportgeräte, die zur gleitenden Fortbewegung durch oder über das Wasser für eine oder mehrere Personen gebaut oder eingerichtet sind und als Personal Watercraft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden, oder sonstige gleichartige Geräte;
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Fahrzeuge, die nach dem Internationalen Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gebaut sind und entsprechend betrieben werden, sowie Fahrzeuge, die nicht nach dem Code gebaut sind, aber entsprechend dem Code betrieben oder eingesetzt werden;
Sicherheitszonen sind Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, die sich in einem Abstand von höchstens 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um Anlagen oder sonstige Vorrichtungen zur wissenschaftlichen Meeresforschung oder Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen erstrecken und von den beiden örtlichen Behörden gemeinsam festgelegt worden sind.
(2) Im Sinne dieser Schifffahrtsordnung bedeuten
am Tage die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang;
bei Nacht die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.
(1) Schifffahrtszeichen im Sinne dieser Schifffahrtsordnung sind optische und akustische Zeichen, die Gebote, Verbote, Warnungen oder Hinweise enthalten. Die im Geltungsbereich dieser Schifffahrtsordnung verwendeten Schifffahrtszeichen, die Gebote und Verbote enthalten, sind im Anhang 1 zu dieser Schifffahrtsordnung abschließend aufgeführt.
(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.
(3) Das Beschädigen der Schifffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.
(1) Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge Sichtzeichen und Schallsignale nur nach Maßgabe des Anhangs 1 für die dort vorgesehenen Zwecke zu führen, zu zeigen oder zu geben. Es dürfen keine Sichtzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallzeichen gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden können.
(2) Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser Schifffahrtsordnung vorgeschriebenen Schallsignale gelten die Regeln 33 und 38 Buchstabe g der Internationalen Regeln. Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Schallsignalanlagen müssen jederzeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer, der Eigentümer und der Besitzer unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.
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