umwelt-online: ES-TRIN - Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (2)

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Teil III
Sonderbestimmungen

Kapitel 19
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

Artikel 19.01 Allgemeine Bestimmungen

1. Folgende Bestimmungen gelten nicht:

  1. Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe b;
  2. Artikel 4.01 bis 4.02;
  3. Artikel 8.08 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7;
  4. Artikel 10.14 Nummer 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V ;
  5. Artikel 15.02 Nummer 4

2. Folgende Einrichtungen sind auf Fahrgastschiffen verboten:

  1. mit Flüssiggas und flüssigem Brennstoff betriebene Lampen nach Artikel 15.07 Nummer 3 Satz 2;
  2. mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach Artikel 16.02 Nummern 2 und 3
  3. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach Artikel 16.04;
  4. Heizgeräte und beheizte Kessel nach Artikel 16.07;
  5. Flüssiggasanlagen nach Kapitel 17.

3. Schiffe ohne eigenen Antrieb dürfen zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen werden.

4. Auf Fahrgastschiffen müssen Bereiche für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden sein, die den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen entsprechen.

Die Anzahl an Sitzplätzen für Personen mit eingeschränkter Mobilität darf nicht weniger als 1 % der Anzahl (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) der zugelassenen Fahrgäste betragen. Des Weiteren ist folgende Mindestanzahl an Kabinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorzusehen:
  1. eine bei Kabinenschiffen mit Schlafplätzen für maximal 200 Fahrgäste;
  2. zwei bei Kabinenschiffen mit Schlafplätzen für mehr als 200 Fahrgäste.

5. Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 2 Satz 1 darf der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast für den Rudergänger zwei Schiffslängen oder 250 m, je nachdem welcher Wert geringer ist, nicht überschreiten.

6. Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 3 Absatz 3 muss ein Fahrgastschiff mit geeigneten Hilfsmitteln ausgerüstet sein, wenn eine freie Sicht nach hinten nicht gewährleistet ist. Sofern diese Hilfsmittel bei Nacht keine freie Sicht ermöglichen, ist eine entsprechende Beschränkung im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 zu vermerken.

Artikel 19.02 Schiffskörper

1. Die Dicke der Außenhaut stählerner Fahrgastschiffe ist bei wiederkehrenden Untersuchungen wie folgt festzulegen:

  1. Die Mindestdicke tmin der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut von Fahrgastschiffen bestimmt sich nach dem größeren Wert der folgenden Formeln:

    t1min = 0,006 · α · √T [mm];

    t2min = ƒ · 0,55 · √LF [mm].

    In diesen Formeln bezeichnet:

    ƒ = 1 + 0,0013 - (α - 500);

    α = Längs- oder Querspantabstand [mm]. Bei einem geringeren Spantabstand als 400 mm ist α = 400 mm zu setzen.

  2. Der sich nach Buchstabe a ergebende Mindestwert für die Plattendicke kann unterschritten werden, wenn der zulässige Wert auf Basis eines rechnerischen Nachweises für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) festgelegt und bescheinigt ist.
  3. An keiner Stelle der Außenhaut darf der nach Buchstabe a oder b berechnete Wert 3 mm unterschreiten.
  4. Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenplatten den Mindestwert nach Buchstabe a oder b, in Verbindung mit Buchstabe c unterschritten haben.
1a. Werden für den Bau eines Fahrgastschiffes andere Werkstoffe als Stahl wie Aluminiumlegierungen oder faserverstärkte Kunststoffe verwendet, müssen diese Werkstoffe
  1. den Anforderungen des Artikels 3.02 Nummer 2 entsprechen und
  2. eine Struktur und Widerstandsfähigkeit aufweisen, die der von Stahl am Ende der jeweiligen Feuereinwirkung beim einstündigen Normal-Brandversuch gleichwertig ist.
Die Eigung des Werkstoffs muss von einem akkreditierten Prüfinstitut gemäß Artikel 19.11 Nummer 1 Buchstaben a und d festgestellt sein und kann die vorgesehene Dämmung berücksichtigen.

2. Anzahl und Anordnung der Schotte sind so zu wählen, dass das Schiff im Leckfall schwimmfähig nach Artikel 19.03 Nummern 7 bis 13 bleibt. Jeder Teil der inneren Struktur, der die Wirksamkeit der Unterteilung des Schiffes beeinflusst, muss wasserdicht und so konstruiert sein, dass die Integrität der Unterteilung gewahrt bleibt.

3. Für die Bestimmung der Lage des Kollisionsschotts und des Achterpiekschotts gelten die Bestimmungen des Artikel 3.03 Nummer 1, wobei abweichend davon als Bezugsgröße die Länge in der Wasserlinie LwL statt der Länge L heranzuziehen ist

4. Ein Querschott darf mit einer Schottversetzung versehen sein, wenn alle Teile dieser Versetzung innerhalb des sicheren Bereichs liegen.

5. Die Schotte, die in der Leckrechnung nach Artikel 19.03 Nummern 7 bis 13 berücksichtigt werden, müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt sein. Fehlt ein Schottendeck, müssen sie mindestens 0,20 m über die Tauchgrenze hochgeführt sein.

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(Stand: 25.05.2023)

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