umwelt-online: MoselSchPV - Moselschiffahrtspolizeiverordnung (2)
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Kapitel 7
Regeln für das Stilliegen
§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen 12a 20d
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
2. Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasserverhältnisse dem Ufer auf weniger als 40,00 m nähern muß, dürfen Fahrzeuge längs des Ufers nur liegen, wenn ihre Gesamtbreite 11,45 m nicht überschreitet.
3. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.
4. Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden.
Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein.
Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.
1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die § § 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.
Tafelzeichen E.5
Tafelzeichen E.5.1
Tafelzeichen E.5.2
Tafelzeichen E.5.3
Tafelzeichen E.5.4
Tafelzeichen E.5.5
Tafelzeichen E.5.6
Tafelzeichen E.5.7
Tafelzeichen E.5.8
Tafelzeichen E.5.9
Tafelzeichen E.5.10
Tafelzeichen E.5.11
Tafelzeichen E.5.12
Tafelzeichen E.5.13
Tafelzeichen E.5.14
Tafelzeichen E.5.15
Tafelzeichen E.6
Tafelzeichen E.7
§ 7.03 Ankern und Benutzung von Stelzen oder Ankerpfählen 14
1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
(Stand: 02.07.2024)
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