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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 30. April 2019
(BGBl. II Nr. 6 vom 13.05.2019 S. 282)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission

Folgende von der Moselkommission in ihren Plenarsitzungen in Trier, Senningen, Metz und Koblenz gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 12. Mai 2017 (MK-I-1 7-5.3) (Anlage zu Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170, 803)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 12. Mai 2017, MK-I-1 7-5.4, soweit die Änderung zu § 1.01 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist; (siehe Anlage 1)

2. Beschluss vom 30. November 2017, MK-II-17-4.3; (siehe Anlage 2)

3. Beschluss vom 30. November 2017, MK-II-17-4.4; (siehe Anlage 3)

4. Beschluss vom 29. Mai 2018, MK-I-1 8-5.4; (siehe Anlage 4)

5. Beschluss vom 29. Mai 2018, MK-I-1 8-5.5; (siehe Anlage 5)

6. Beschluss vom 27. November 2018, MK-II-18-5.2; (siehe Anlage 6)

7. Beschluss vom 27. November 2018, MK-II-18-5.3. (siehe Anlage 7)

8. Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 7 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden die Nummern 16a bis 16d durch die folgenden Nummern 16a bis 16e ersetzt:
(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

alt neu
16a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1 das Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht ständig eingeschaltet lässt,

16b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 Inland AIS nutzt, obwohl die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten nicht oder nicht immer den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

16c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 4 in dem dort genannten Fall das Inland AIS Gerät nicht ausschaltet,

16d. entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder ein vergleichbares Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzt,

"16a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet lässt,

16b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b erster Halbsatz ein Inland AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung sendet,

16c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt,

16d. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, in dem die eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen,

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(Stand: 13.06.2019)

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