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43. RheinSchPVAbweichV
Dreiundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Vom 26. August 2020
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2020 S. 570; BGBl. Nr. 4 vom 24.02.2024 S. 82 aufgehoben)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, und in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 2. Juni 2020 (BGBl. 2020 II S. 346) neu gefasst worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
§ 1 Abweichende Regelung zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist in der Fassung anzuwenden, die sich aus der in Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt. Der für die vorübergehende Regelung maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.
§ 2 Pflichten der Besatzung
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils nach § 4.07 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass ein Inland ECDIS Gerät in dem dort genannten Fall zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 nicht sicherstellt, dass ein Inland ECDIS Gerät zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt a m 1. Dezember 2020 in Kraft und m it Ablauf des 30. November 2023 außer Kraft.
Abweichung zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ( RheinSchPV) |
Anhang 1 (zu § 1 Satz 1) |
I. Inhaltsübersicht
- Inland AIS und Inland ECDIS Geräte ( § 4.07 Nummer 3) **
II. Vorübergehende Regelungen
§ 4.07 Nummer 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das vergleichbare Kartenanzeigegerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte zur Nutzung von Inland AIS Daten an Bord von Fahrzeugen (Beschluss 2014-I-12; http://www.ccr-zkr.org/files/documents/ris/ prot2014I12de_Annexe2.pdf) entsprechen."
Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt | Anhang 2 (zu § 1 Satz 2) |
Beschluss vom 4. Juni 2020 (2020-I-14) über die Verlängerung einer Anordnung vorübergehender Art zu § 4.07 Nummer 3 Satz 2 (Protokoll 14).
**) Wiederholung ohne Änderungen
ENDE |
(Stand: 11.05.2022)
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