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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung rheinschiffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 22. Oktober 2014
(BGBl. II Nr. 24 vom 28.10.2014 S. 738)



Siehe Fn. 1

Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. November 2012 - Protokoll 14 - (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 242, 249)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 5. Dezember 2013 - Protokoll 15 -;
  2. Beschluss vom 5. Dezember 2013 - Protokoll 16 -;
  3. Beschluss vom 12. Juni 2014 - Protokoll 11 -;
  4. Beschluss vom 12. Juni 2014 - Protokoll 13 -.

Die Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden nach Nummer 15 folgende Nummern 15a, 15b und 15c eingefügt:

"15a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 3 das Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht ständig eingeschaltet lässt,

15b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, dieser in Verbindung mit Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, oder Nummer 6 Satz 3 Inland AIS nutzt, obwohl die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten nicht oder nicht immer den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

15c. entgegen § 4.07 Nummer 3 in dem dort genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzt,".

2. In Absatz 4 werden nach Nummer 26 folgende Nummern 26a und 26b eingefügt:

"26a. ein Fahrzeug führt,

  1. das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
  2. auf dem das Inland AIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht oder entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 nicht in einem guten Betriebszustand ist,
  3. das entgegen § 4.07 Nummer 3 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder
  4. das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht auf Empfang geschaltet oder in einem guten Betriebszustand ist,

26b. entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,".

3. Absatz 6 Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe n werden folgende Buchstaben o bis r eingefügt:

"o) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

p) auf dem ein Inland AIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht oder entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 nicht in einem guten Betriebszustand ist,

q) das entgegen § 4.07 Nummer 3 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleich - baren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,

r) das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht in einem guten Betriebszustand ist,".

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