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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
Vom 5. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 33 vom 11.07.2016 S. 1578; 20.02.2019 S. 196 Inkraftreten)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Sachen" die Wörter "einschließlich Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen" eingefügt.
2. In § 5 Nummer 1 werden nach dem Wort "Bergung" die Wörter "einschließlich Ansprüchen auf Sondervergütung im Sinne von § 578 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.
3. § 5c Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. der Eigentümer, Charterer und Ausrüster des Schiffes; | "1. der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, und der Ausrüster eines Binnenschiffs;". |
4. In § 5d Absatz 2 werden die Wörter "Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt - CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643)" durch die Wörter "Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739)" ersetzt.
5. § 5e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe "200" durch die Angabe "400" und die Angabe "700" durch die Angabe" 1.400" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "700" durch die Angabe "1.400" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils die Angabe "100" durch die Angabe "200" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe"200.000"durch die Angabe "400.000" ersetzt.
6. In § 5f Absatz 2 werden nach dem Wort "Schleusen" ein Komma und das Wort "Wehren" eingefügt.
7. § 5h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Dritten entstandener Schäden durch gefährliche, auf dem Schiff des Schuldners beförderte Güter gilt, wenn die Ansprüche nicht solche nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz sind, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. | "Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Schäden, die direkt oder indirekt durch die Gefährlichkeit von gefährlichen, auf dem Schiff beförderten Gütern verursacht worden sind, gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag, es sei denn, die Ansprüche sind solche nach § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe oder Gegenstände, deren Beförderung nach den folgenden Vorschriften verboten oder nach den darin vorgesehenen Bedingungen gestattet ist:
|
"Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind alle gefährlichen Güter im Sinne des Kapitels 3.2 der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 - Anlageband; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch Beschluss des ADN-Verwaltungsausschusses vom 29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) geändert worden ist, in der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzten Fassung." |
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "das Dreifache" durch die Wörter "das Doppelte" ersetzt und wird jeweils die Angabe "5 Millionen" durch die Angabe "10 Millionen" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Schleusen" ein Komma und das Wort "Wehren" eingefügt.
8. In § 5i Satz 1 wird die Angabe "200.000" durch die Angabe "400.000" und die Angabe "100.000" durch die Angabe "200.000" ersetzt.
(Stand: 08.10.2019)
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