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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Beträge für die Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
Vom 2. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 388 vom 05.12.2024)
Auf Grund des § 5l Absatz 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578; 2019 I S. 196) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes
(Gültig ab 01.03.2025 siehe =>)
Das Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe "400" durch die Angabe "450" und die Angabe "1 400" durch die Angabe "1 576" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "1 400" durch die Angabe "1 576" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe "200" durch die Angabe "225" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "400 000" durch die Angabe "450 400" ersetzt.
2. In § 5h Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "10 Millionen" durch die Angabe "11,26 Millionen" ersetzt.
3. In § 5i Satz 1 wird die Angabe "400 000" durch die Angabe "450 400" und die Angabe "200 000" durch die Angabe "225 200" ersetzt.
4. § 5k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "100 000" durch die Angabe "112 600" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "2 Millionen" durch die Angabe "2,252 Millionen" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "2 Millionen" durch die Angabe "2,252 Millionen" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
ID: 242914
ENDE |
(Stand: 19.12.2024)
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