umwelt-online: JAR-OPS 3  (11)

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JAR-OPS 3.520 Start

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(1) die Startmasse nicht die Höchstmasse überschreitet, die für eine Steiggeschwindigkeit

von 150 ft/min in 300 m (1000 ft) über der Höhe des Flugplatzes angegeben ist, und zwar bei Ausfall des kritischen Triebwerks und Betrieb der verbleibenden Triebwerke in einer entsprechenden Leistungseinstellung,

(2) für Flugbetrieb ohne Genehmigung des Betriebes mit kritischem Zeitraum:

(i) die Startmasse, die für das verwendete Startverfahren angegebene höchstzulässige Startmasse nicht überschreitet und so ist, dass:
(A) eine sichere Notlandung auf dem Hubschrauberflugplatz oder auf geeignetem Gelände möglich ist, wenn der Ausfall des kritischen Triebwerks vor oder an dem definierten Punkt im Abflug (DPATO) festgestellt wird und

(B) der Flug fortgesetzt werden kann, wenn der Ausfall des kritischen Triebwerks nach dem definierten Punkt im Abflug (DPATO) festgestellt wird,

(ii) der Teil des Starts, während dessen der Ausfall des kritischen Triebwerks zu einer Notlandung führen kann, nur über Gelände durchgeführt wird, das bei Ausfall des kritischen Triebwerks eine sichere Notlandung ermöglicht,

(3) für Flugbetrieb auf Hubschrauberlandedecks oder erhöhten Hubschrauberflugplätzen in Gebieten ohne schwierige Umgebungsbedingungen mit Genehmigung für den Betrieb mit kritischem Zeitraum (siehe JAR-OPS 3.517(a)):

(i) die Startmasse, die für das verwendete Startverfahren angegebene höchstzulässige Startmasse nicht überschreitet und so ist, dass:
(A) eine sichere Notlandung auf dem Hubschrauberflugplatz oder auf geeignetem Gelände möglich ist, wenn der Ausfall des kritischen Triebwerks zwischen dem Ende des kritischen Zeitraumes und dem definierten Punkt im Abflug (DPATO) festgestellt wird und

(B) der Flug fortgesetzt werden kann, wenn der Ausfall des kritischen Triebwerks nach dem definierten Punkt im Abflug (DPATO) festgestellt wird,

(ii) der Teil des Starts zwischen dem Ende des kritischen Zeitraums und dem definierten Punkt im Abflug (DPATO) nur über Gelände durchgeführt wird, das bei Ausfall des kritischen Triebwerks eine sichere Notlandung ermöglicht.

(iii) Wenn ein Ausfall des kritischen Triebwerks während des kritischen Zeitraums auftritt, kann es sein, dass eine sichere Notlandung nicht möglich ist.

(4) für Flugbetrieb auf Hubschrauberlandedecks oder erhöhten Hubschrauberflugplätzen in nicht besiedelten Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen mit Genehmigung für den Betrieb mit kritischem Zeitraum (siehe JAR-OPS 3.517(a)):

(i) die Startmasse die für das verwendete Startverfahren angegebene höchstzulässige Startmasse nicht überschreitet und so ist, dass der Flug fortgesetzt werden kann wenn der Ausfall des kritischen Triebwerks nach dem Ende des kritischen Zeitraums festgestellt wird.

(ii) Wenn ein Ausfall des kritischen Triebwerks während des kritischen Zeitraums auftritt, kann es sein, dass eine sichere Notlandung nicht möglich ist.

(b) Für den Nachweis der Übereinstimmung mit obigem Absatz (a) sind die folgenden Parameter am Startflugplatz zu berücksichtigen:

(1) die Druckhöhe,

(2) die Umgebungstemperatur,

(3) das anzuwendende Startverfahren,

(4) nicht mehr als 50 % der gemeldeten Gegenwindkomponente oder, falls solche Daten zur Verfügung stehen, nicht weniger als 150 % der gemeldeten Rückenwindkomponente.

(c) Der Teil des Starts vor oder an dem definierten Punkt im Abflug (DPATO) muss mit Erdsicht durchgeführt werden.

JAR-OPS 3.525 Startflugbahn

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass nach dem definierten Punkt im Abflug (DPATO):
(1) nach Ausfall des kritischen Triebwerks die Startflugbahn so verläuft, dass ein senkrechter Abstand zu Hindernissen von nicht weniger als 10,7 m (35 ft) für Flüge nach Sichtflugregeln und von mindestens 35 ft zuzüglich 0,01 DR für Flüge nach Instrumentenflugregeln eingehalten wird. Ein Hindernis braucht nicht berücksichtigt zu werden, wenn der seitliche Abstand zu dem ihm am nächsten gelegenen Punkt auf der Erde unterhalb des beabsichtigten Flugweges größer ist als 30 m oder das 1,5 fache der Gesamtlänge des Hubschraubers - maßgebend ist der größere Wert - zuzüglich:
(i) 0,15 DR für Sichtflugbetrieb oder

(ii) 0,30 DR für Instrumentenflugbetrieb.

(b) Für den Nachweis der Übereinstimmung mit obigem Absatz (a):

(1) brauchen Hindernisse nicht berücksichtigt zu werden, die einen Abstand haben von mehr als
(i) 7 R für Flugbetrieb am Tag, wenn sichergestellt ist, dass durch Bezugnahme auf geeignete Sichtmerkmale während des Steigfluges genau navigiert werden kann,

(ii) 10 R für Nachtflugbetrieb, wenn sichergestellt ist, dass durch Bezugnahme auf geeignete Sichtmerkmale während des Steigfluges genau navigiert werden kann,

(iii) 300 m, wenn mit Navigationshilfen genau navigiert werden kann,

(iv) 900 m in allen anderen Fällen.

(2) Für Richtungsänderungen von mehr als 150 sind die vorgeschriebenen Werte für den senkrechten Abstand ab dem Punkt, an dem die Kurve eingeleitet wird, um 5 m (15 ft) zu erhöhen. Diese Kurve darf nicht eingeleitet werden, bevor der Hubschrauber eine Höhe von 30 m (100 ft) über der Startfläche erreicht hat.

(c) Für den Nachweis der Übereinstimmung mit obigem Absatz (a) sind folgende Parameter am Startflugplatz zu berücksichtigen:

(1) die Masse des Hubschraubers zu Beginn des Starts,

(2) die Druckhöhe,

(3) die Umgebungstemperatur,

(4) nicht mehr als 50 % der bei der Planung gemeldeten Gegenwindkomponente oder, wenn diese Daten zur Verfügung stehen, nicht weniger als 150 % der gemeldeten Rückenwindkomponente.

JAR-OPS 3.530 Reiseflug - Berücksichtigung des Ausfalls eines Triebwerks

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:

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(Stand: 29.08.2018)

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