umwelt-online: JAR-OPS 3  (14)

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JAR-OPS 3.665 Reserviert

JAR-OPS 3.670 Bordwetterradar

Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 auf Flügen unter Instrumentenflugwetterbedingungen oder bei Nacht nur dann in Bereichen betreiben, in denen Gewitter oder andere durch Bordwetterradar erfassbare potentiell gefährliche Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke zu erwarten sind, wenn der Hubschrauber mit einem Bordwetterradar ausgerüstet ist.

JAR-OPS 3.675 Ausrüstung für Betrieb unter Vereisungsbedingungen

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber unter erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen nur betreiben, wenn dieser für den Betrieb unter Vereisungsbedingungen zugelassen und ausgerüstet ist.

(b) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber bei Nacht unter erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen nur betreiben, wenn dieser mit einer Beleuchtung oder einer anderen Einrichtung versehen ist, um die Bildung von Eis visuell zu erkennen oder anderweitig festzustellen. Die Verwendung einer Beleuchtung darf keine Blendung oder Reflexion verursachen, die die Flugbesatzung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert.

JAR-OPS 3.680 Reserviert

JAR-OPS 3.685 Gegensprechanlage für die Flugbesatzung

Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber, für den mehr als ein Flugbesatzungsmitglied vorgeschrieben ist, nur betreiben, wenn der Hubschrauber mit einer Gegensprechanlage für die Flugbesatzung mit Kopfhörern und Mikrophonen, jedoch keine Handmikrophone, zur Benutzung durch alle Flugbesatzungsmitglieder ausgerüstet ist.

JAR-OPS 3.690 Gegensprechanlage für die Besatzung

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber, in dem ein Besatzungsmitglied befördert wird, das kein Flugbesatzungsmitglied ist, nur betreiben, wenn dieser mit einer Gegensprechanlage für die Besatzung ausgerüstet ist.

(b) Die in Absatz (a) vorgeschriebene Gegensprechanlage für Besatzungsmitglieder muss:

(1) unabhängig von der Kabinen-Lautsprecheranlage arbeiten, ausgenommen Handapparate, Kopfhörer, Mikrophone, Wahlschalter und Rufeinrichtungen,

(2) eine Gegensprechverbindung zwischen dem Cockpit und jedem Fluggastraum ermöglichen,

(3) von jedem Platz der vorgeschriebenen Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit aus leicht erreichbar und benutzbar sein,

(4) an den vorgeschriebenen Flugbegleiterplätzen in der Nähe eines jeden einzelnen Notausganges oder Notausgangpaares in Fußbodenhöhe leicht erreichbar und benutzbar sein,

(5) über eine Rufeinrichtung mit akustischen oder optischen Signalen zum gegenseitigen Rufen der Flugbesatzungsmitglieder und der Flugbegleiter verfügen,

(6) über eine Möglichkeit verfügen, mit der der Empfänger eines Rufes feststellen kann, ob es sich um einen normalen oder einen Notruf handelt.

JAR-OPS 3.695 Kabinen-Lautsprecheranlage

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 nur betreiben, wenn dieser über eine eingebaute Kabinen-Lautsprecheranlage verfügt.

(b) Die in Absatz (a) vorgeschriebene Kabinen-Lautsprecheranlage muss:

(1) unabhängig von den Gegensprechanlagen arbeiten, ausgenommen Handapparate, Kopfhörer, Mikrophone, Wahlschalter und Rufeinrichtungen,

(2) von jedem Platz der vorgeschriebenen Flugbesatzung aus zur sofortigen Benutzung leicht erreichbar sein,

(3) von mindestens einem Flugbegleitersitz in der Kabine aus zur Benutzung leicht erreichbar sein, und jedes Mikrophon der Kabinen-Lautsprecheranlage, das zur Benutzung durch die Kabinenbesatzung bestimmt ist, muss neben einem Flugbegleitersitz, der sich in der Nähe eines jeden vorgeschriebenen Notausganges in Fußbodenhöhe befindet, angebracht sein,

(4) an allen Arbeitsplätzen in der Kabine, von denen aus die Anlage zur Benutzung zugänglich ist, innerhalb von 10 Sekunden von einem Flugbegleiter betätigt werden können,

(5) so beschaffen sein, dass die Durchsagen an allen Fluggastsitzen, in den Toiletten und an allen Flugbegleitersitzen und -arbeitsplätzen zu hören und zu verstehen sind,

(6) nach vollständigem Ausfall der normalen Stromerzeugung mindestens 10 Minuten lang zuverlässig arbeiten.

JAR-OPS 3.700 Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit - 1

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3175 kg, der erstmals am oder nach dem 1. August 1999 in einem ICAO-Mitgliedstaat ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn der Hubschrauber mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit ausgestattet ist, die bezogen auf eine Zeitskala Folgendes aufzeichnet:
(1) den von der Flugbesatzung gesendeten oder empfangenen Sprechfunkverkehr,

(2) die Hintergrundgeräusche im Cockpit einschließlich ohne Unterbrechung der akustischen Signale von jedem benutzten Flugbesatzungsmikrophon,

(3) die Gespräche der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit, die über die Gegensprechanlage des Hubschraubers geführt werden,

(4) Sprach- oder andere Signale zur Identifizierung der Navigations- oder Anflughilfen, die über den Kopfhörer oder den Lautsprecher übertragen werden,

(5) soweit möglich, Ansagen der Flugbesatzungsmitglieder im Cockpit über die Kabinen-Lautsprecheranlage.

(b) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Informationen, die während der letzten Betriebsstunde der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können. Dieser Zeitraum darf für Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von 7000 kg oder weniger auf 30 Minuten verkürzt werden.

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(Stand: 29.08.2018)

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