umwelt-online: JAR-OPS 3 (18)

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JAR-OPS 3.1020 Auffrischungsschulung
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1020)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugbegleiter, die länger als 6 Kalendermonate keinen Flugdienst geleistet haben und bei denen die Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Überprüfung gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 3.1025(b)(3) noch nicht abgelaufen ist, eine im Betriebshandbuch festgelegte Auffrischungsschulung gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 zu JAR-OPS 3.1020 abschließen.

JAR-OPS 3.1025 Überprüfung
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1025)

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich jeder Flugbegleiter während oder nach dem Abschluss der Schulungen nach den Bestimmungen in JAR-OPS 3.1010 und 3.1015 hinsichtlich seiner Befähigung zur Durchführung von Sicherheits- und Notfallmaßnahmen einer Überprüfung unterzieht. Diese Überprüfungen sind durch Personal vorzunehmen, das den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen dass jeder Flugbegleiter nach dem Abschluss der Schulungen gemäß den Bestimmungen in JAR-OPS 3.1010, 3.1015 und 3.1020 folgenden Überprüfungen unterzogen wird:

(1) bei Grundschulung und Umschulung:

Die in AMC OPS 3.1010 aufgeführten Punkte,

(2) bei wiederkehrender Schulung: die in Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1015 aufgeführten, zutreffenden Punkte,

(3) bei Auffrischungsschulung: die in Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1020 aufgeführten Punkte.

JAR-OPS 3.1030 Einsatz auf verschiedenen Mustern oder Baureihen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen dass Flugbegleiter auf höchstens 3 verschiedenen Hubschraubermustern eingesetzt werden. Mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde kann der Einsatz auch auf 4 verschiedenen Mustern erfolgen, wenn die Sicherheitsausrüstung und Notverfahren auf wenigstens zwei dieser Muster ähnlich sind.

(b) Im Sinne des Absatzes (a) sind Baureihen eines Hubschraubermusters als verschiedene Muster zu betrachten, wenn sie in einem der folgenden Bereiche nicht ähnlich sind:

(1) Bedienung der Notausstiege,

(2) Unterbringung und Art der Sicherheitsausrüstung,

(3) Notverfahren

JAR-OPS 3.1035 Schulungsaufzeichnungen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat:
(1) Aufzeichnungen über alle Schulungen und Überprüfungen gemäß JAR-OPS 3.1010, 3.1015, 3.1020 und 3.1025 zu führen und

(2) Aufzeichnungen über alle Grundschulungen, Umschulungen, wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen auf Verlangen dem betreffenden Flugbegleiter zur Verfügung zu stellen -
   

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Wiederkehrende Schulung Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1015


(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die wiederkehrende Schulung von Personen mit entsprechender Qualifikation durchgeführt wird.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Programm für die praktische Schulung alle 12 Kalendermonate Folgendes umfasst:

(1) Notverfahren, einschließlich Verfahren bei Ausfall des Piloten,

(2) Noträumungsverfahren, einschließlich der Methoden für den Umgang mit Personengruppen,

(3) Unterbringung und Handhabung der Notausrüstung, einschließlich des Anlegens der Schwimmwesten,

(4) Erste Hilfe und Inhalt der Bordapotheke(n),

(5) Unterbringung von Gegenständen in der Kabine,

(6) Luftsicherheitsverfahren (security),

(7) Verfahren für den Umgang mit gefährlichen Gütern,

(8) Andeutung der Handgriffe zum Öffnen von Türen und Notausstiegen,

(9) Effektives Arbeiten als Besatzung (CRM).

(c) Im Abstand von 3 Jahren muss die Schulung außerdem Folgendes umfassen:

(1) das tatsächliche Öffnen aller Notausstiege,

(2) die tatsächliche Bekämpfung eines Feuers mit der im Hubschrauber vorhandenen Ausrüstung unter wirklichkeitsnahen Umständen,

(3) die praktische Schulung und die Vorführung der Auswirkungen von Rauch in eingeschlossenen Raum,

(4) sofern mitgeführt, den Gebrauch von pyrotechnischen Signalmitteln,

(5) sofern mitgeführt, die Vorführung der Handhabung des mitgeführten Rettungsfloßes.
   

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Auffrischungsschulung  Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1020


(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Auffrischungsschulung mindestens Folgendes umfasst:
(1) Notverfahren, einschließlich Verfahren bei Ausfall des Piloten,

(2) Noträumungsverfahren, einschließlich Methoden für den Umgang mit Personengruppen,

(3) Unterbringung und Handhabung der Notausrüstung, einschließlich des Anlegens der Schwimmwesten,

(4) Erste Hilfe und Inhalt der Bordapotheke(n),

(5) Unterbringung von Gegenständen in der Kabine,

(6) Luftsicherheitsverfahren (security),

(7) Verfahren für den sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern,

(8) Andeutung der Handgriffe zum Öffnen von Notausstiegen,

(9) Effektives Arbeiten als Besatzung (CRM).

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Lehrplan für Grundschulungs- und Umschulungslehrgänge Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1025


(1) Allgemeines

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(Stand: 29.08.2018)

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