umwelt-online: JAR-OPS 3  (8)

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(d) Präzisionsanflug an Land - Flugbetrieb nach Betriebsstufe II (On-shore Precision Approach -CAT II Operations)
(1) Allgemeines

Flugbetrieb nach Betriebsstufe II ist ein Präzisionsinstrumentenanflug und eine Landung unter Benutzung von ILS oder MLS mit:

(i) einer Entscheidungshöhe von weniger als 200 ft, jedoch nicht weniger als 100 ft, und

(ii) einer Pistensichtweite von nicht weniger als 300 m.

(2) Entscheidungshöhe

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Entscheidungshöhe für Flugbetrieb nach Betriebsstufe II nicht geringer ist als:

(i) die im Flughandbuch (HFM) gegebenenfalls angegebene Mindestentscheidungshöhe,

(ii) die Mindesthöhe, bis zu der die Präzisionsanflughilfe ohne die geforderten Sichtmerkmale benutzt werden kann,

(iii) die OCH/OCL (Hindernisfreihöhe/ Hindernisfreigrenze) für die betreffende Hubschrauberkategorie,

(iv) die Entscheidungshöhe, bis zu welcher die Flugbesatzung die Genehmigung besitzt, den Anflug durchzuführen, oder

(v) 100 ft.

(3) Sichtmerkmale

Der Pilot darf einen Anflug unterhalb der nach Absatz (d)(2) für die Betriebsstufe II festgelegten Entscheidungshöhe nicht fortsetzen, wenn nicht Sichtkontakt zu einem Segment aus mindestens 3 aufeinanderfolgenden Feuern der Mittellinie der Anflugbefeuerung oder der Aufsetzzonenbefeuerung oder der Pistenmittellinienbefeuerung oder der Pistenrandbefeuerung oder einer Kombination aus diesen hergestellt und aufrechterhalten werden kann. Die Sichtmerkmale müssen ein seitliches Element der Bodenbefeuerung enthalten, d.h. einen Anflugbefeuerungsquerbalken oder die Pistenschwellenbefeuerung oder einen Kurzbalken der Aufsetzzonenbefeuerung.

(4) Erforderliche Pistensichtweite

Für Anflüge nach Betriebsstufe II mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse 1 sind die folgenden Mindestbedingungen anzuwenden:

Tabelle 5 - Pistensichtweite für Anflüge nach Betriebsstufe II in Abhängigkeit von der Entscheidungshöhe über der Schwelle (DH)

Mindestbedingungen für Präzisionsflüge an Land nach Betriebsstufe II
Entscheidungshöhe (ft) automatischer Anflug unterhalb der DH
(siehe Anmerkung 1)
RVR (m)
100-120 300
121-140 400
141 und darüber 450
Anmerkung 1: In dieser Tabelle bedeutet "automatischer Anflug unterhalb der DH, den ununterbrochenen Gebrauch des automatischen Flugsteuerungssystems bis zu einer Höhe, die nicht mehr als 80% der anwendbaren DH beträgt. Demnach können sich die Lufttüchtigkeitsforderungen über die danach festgelegte Einsatzmindesthöhe des automatischen Flugsteuerungssystems auf die anwendbare DH auswirken.

(e) Reserviert

(f) Platzrundenanflug an Land (On-shore Circling)

(1) Der Begriff Platzrundenanflug beschreibt den Sichtanflugteil eines Instrumentenanfluges, in dem ein Luftfahrzeug zur Landung auf einer Landefläche (FATO)/Piste ausgerichtet wird, deren Lage für einen Geradeausanflug nicht geeignet ist.

(2) Für Platzrundenanflüge (Circling) muss die festgelegte MDH mindestens 250 ft und die festgelegte meteorologische Sicht mindestens 800 m sein.

Anmerkung: Ein Platzrundenanflug mit vorgeschriebenen Kursen über Grund ist ein anerkanntes Verfahren im Sinne dieses Absatzes.

(g) Sichtanflug (Visual Approach)

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für einen Landeanflug nach Sicht eine Pistensichtweite von weniger als 800 m nicht angewendet wird.

(h) Umrechnung der gemeldeten meteorologischen Sicht in die Pistensichtweite

(1) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Umrechnung der meteorologischen Sicht in die Pistensichtweite für die Berechnung der Startminima, der Minima nach Betriebsstufe II oder III oder wenn eine gemeldete Pistensichtweite vorliegt, nicht angewendet wird.

(2) Bei Umrechnung der meteorologischen Sicht in die Pistensichtweite hat der Luftfahrtunternehmer bei allen außer den in Absatz (h)(1) genannten Fällen sicherzustellen, dass die nachstehende Tabelle benutzt wird.

Tabelle 6 - Umrechnung der Sicht in die Pistensichtweite

in Betrieb befindliche Befeuerungselemente RVR = gemeldete meteorologische
Sicht multiplizierte mit:
Tag Nacht
Hochleistungs-Anflug- und Pistenbefeuerung 1,5 2,0
alle anderen Arten von Befeuerungsanlagen 1,0 1,5
keine Befeuerung 1,0 nicht anwendbar

(i) Bordradar-Anflüge (ARA) für den Betrieb über Wasser (Overwater Operations)

(1) Allgemeines
(i) Der Luftfahrtunternehmer darf Bordradar-Anflüge (ARAs) nur mit der Genehmigung der Luftfahrtbehörde durchführen.

(ii) Bordradar-Anflüge sind nur zu schwimmenden oder festen Anlagen im Meer (Rigs) oder zu in Betrieb befindlichen Wasserfahrzeugen (Vessels under way) zulässig, wenn das Konzept der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi Crew Concept) angewendet wird.

(iii) Der Kommandant darf einen Bordradar-Anflug nur dann beginnen, wenn das Radar eine Kursführung ermöglicht, welche die erforderliche Hindernisfreiheit gewährleistet.

(iv) Vor dem Beginn des Endanfluges hat sich der Kommandant anhand des Radarschirmes davon zu überzeugen, dass das Endanflug- und das Fehlanflugsegment frei von Hindernissen sind. Sofern der seitliche Abstand von jeglichen Hindernissen geringer als 1 NM ist, muss der Kommandant:

(A) ein nahegelegenes Radarziel (target Structure) anfliegen und danach den Anflug nach Sicht zum Bestimmungsort (Destination structure) fortsetzen oder

(B) den Anflug aus einer anderen Richtung so durchführen, dass ein Platzrundenanflug möglich ist.

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(Stand: 29.08.2018)

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