umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen (1)
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen
Vom 19. Dezember 2005
(BAnz. Nr. 246a vom 29.12.2005 S. 1)
Auf Grund des Artikels 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Teil 1
Allgemeines
1.1 Allgemeines
1.1.1 Die vorliegende Verwaltungsvorschrift unter Einschluss ihrer Anlagen 1 (Qualitätsanforderungen an luftfahrttechnische Daten), 2 (Begriffsbestimmungen) und 3 (Abkürzungen) konkretisiert bestimmte Anforderungen für die Genehmigung von Flugplätzen gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und §§ 36 bis 53 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), die für den Flugbetrieb mit Hubschraubern vorgesehen sind. Auf die Bestimmungen für gewerblichen Flugbetrieb ( JAR-OPS 3 und 6. DVO zur LuftBO) und für den Schutz vor Fluglärm (§ 6 LuftVG) wird besonders hingewiesen.
1.1.2 Grundsätzlich gelten die hier getroffenen Regelungen sowohl für Hubschrauberflugplätze des allgemeinen Verkehrs (Hubschrauberverkehrsflugplätze) als auch für Hubschrauberflugplätze für besondere Zwecke (Hubschraubersonderflugplätze). Abweichungen können auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, in dem auch eine flugbetriebliche Beurteilung auf der Grundlage der JAR-OPS 3 enthalten ist. durch die zuständige Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zugelassen werden.
1.1.3 Die bereits nach § 6 LuftVG in Verbindung mit §§ 38 ff. LuftVZO genehmigten Hubschrauberflugplätze sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verwaltungsvorschrift ihren Anforderungen anzupassen, sofern sie mehr als vierhundert Flugbewegungen pro Kalenderjahr aufweisen. Betriebsstandorte von Rettungshubschraubern sowie Hubschrauberflugplätze. die. mehr als eintausend Flugbewegungen aufweisen, sind innerhalb eines Jahres den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift anzupassen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist durch die Genehmigungsbehörde um ein Jahr verlängert werden. Für Hubschrauberflugplätze mit weniger als vierhundert Flugbewegungen pro Kalenderjahr sowie für Hubschraubersonderflugplätze, die Zwecken des öffentlichen Rettungsdienstes dienen, sind der Anpassungsbedarf und die Frist für die Anpassung im Einvernehmen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde festzulegen.
1.1.4 Die Anlagen der Flugplätze sind im Übrigen so zu konzipieren, dass sie den Anforderungen der auf ihnen verkehrenden Hubschrauber genügen,
1.1.5 Soweit in den nachfolgenden Vorschriften bezüglich des Anwendungsbereiches dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift keine Regelung getroffen ist, sind ergänzend die Bestimmungen des Anhangs 14 des ICAO-Abkommens anzuwenden, sofern dem nicht die zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts entgegenstehen.
1.2 Kommunikationseinrichtungen
1.2.1 Die örtlich zuständigen Dienststellen der Deutschen Flugsicherung, des Deutschen Wetterdienstes, des Rettungsdienstes und der Feuerwehr müssen durch eine Fernmeldeverbindung vom Hubschrauberflugplatz aus erreichbar sein.
1.3 Beschränkter Bauschutzbereich
1.3.1 Bei Neuanlagen und bei bestehenden Hubschrauberflugplätzen ist die Festlegung eines beschränkten Bauschutzbereiches gemäß § 17 LuftVG zu prüfen.
Teil 2
Hubschrauberflugplatzdaten
2.1 Luftfahrtangaben
2.1.1 Die Festlegung und Weiterleitung von Hubschrauberflugplatz bezogenen Luftfahrtangaben ist in Übereinstimmung mit den Genauigkeits- und Integritätsanforderungen der Tabellen 1 bis 5 (Anlage 1) durchzuführen. Die Angaben zu geografischen Längen und Breiten sind entsprechend dem "World Geodetic System-1984" (WGS-84) auszudrucken.
2.2 Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt
2.2.1 Ein Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt ist auf einem Hubschrauberflugplatz festzulegen. Befindet sich der Hubschrauberflugplatz auf einem Flugplatz, so dient der Flugplatzbezugspunkt gleichzeitig auch als Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt.
2.2.2 Der Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt liegt auf dem ursprünglichen oder geplanten geometrischen Mittelpunkt des Hubschrauberflugplatzes und verbleibt grundsätzlich dort, wo er erstmals festgelegt wurde.
2.2.3 Die Lage des Hubschrauberflugplatz-Bezugspunktes ist zu vermessen und der zuständigen Luftfahrtbehörde mit seiner geografischen Breite und Länge in Grad, Minuten und Sekunden mitzuteilen.
2.3 Hubschrauberflugplatz-Höhe
2.3.1 Die Hubschrauberflugplatz-Höhe ist zu vermessen und auf den nächsten halben Meter oder Fuß aufgerundet anzugeben. Sind auf dem Hubschrauberflugplatz Präzisionsanflüge vorgesehen, ist diese Höhe mit einer Genauigkeit von 0,25 m anzugeben.
2.3.2 Bei erhöhten Hubschrauberflugplätzen ist zusätzlich die Kühe über Grund, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß. anzugeben.
(Stand: 28.08.2023)
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