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Änderungstext
Zwoelftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 68 vom 31.12.2003 S. 3093)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 244 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Befugnis der Länder, Enteignungen für Sonderflugplätze vorzusehen, bleibt unberührt."
2. In § 31 Abs. 2 wird die Nummer 12 wie folgt gefasst:
alt | neu |
12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, hinausgehen ( § 24); | "12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, hinausgehen oder für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern einen Auftrag erteilt hat ( § 24);". |
Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 73 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 73 Genehmigungsbehörde
Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird
Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 2 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
(Stand: 29.08.2018)
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