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Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
Vom 6. April 2004
(BGBl. I Nr. 16 vom 15.04.2004 S. 550)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
MontÜG - Montrealer-ÜbereinkommenDurchführungsgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3093), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Zweiten Abschnitt wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum 2. Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
" 2. Unterabschnitt Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung §§ 44 - 52
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Haftung für Personenschäden
§ 46 Haftung bei verspäteter Personenbeförderung
§ 47 Haftung für Gepäckschäden
§ 48 Haftung auf Grund sonstigen Rechts
§ 48a Luftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer
§ 48b Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
§ 49 Anzuwendende Vorschriften
§ 49a Ausschlussfrist
§ 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten § 49c Unabdingbarkeit
§ 50 Obligatorische Haftpflichtversicherung
§ 51 Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luftfrachtführers
§ 52 (weggefallen)".
b) Der Angabe zum 3. Unterabschnitt werden folgende Angaben angefügt:
" § 53 Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs
§ 54 Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug".
c) Der Angabe zum 4. Unterabschnitt werden folgende Angaben angefügt:
" § 55 Verhältnis zu sozial- und versorgungsrechtlichen Vorschriften
§ 56 Gerichtsstand
§ 57 (weggefallen)".
2. Der 2. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
2. Unterabschnitt Haftung aus dem Beförderungsvertrag |
"2. Unterabschnitt Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung |
§ 44
(1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt, so ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt für den Schaden, der an Sachen entsteht, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt. (2) Der Luftfrachtführer haftet ferner für den Schaden, der an aufgegebenem Reisegepäck während der Luftbeförderung entsteht. Die Luftbeförderung umfasst den Zeitraum, in dem sich das Reisegepäck auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder - bei Landung ausserhalb eines Flughafens - sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet. |
§ 44 Anwendungsbereich
Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit
nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten. |
§ 45
Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach § 44 tritt nicht ein, wenn er beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Massnahmen nicht treffen konnten. |
§ 45 Haftung für Personenschäden |
(Stand: 29.08.2018)
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