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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben

Vom 11. Januar 2005
(BGBl. Nr. 3 vom 14.01.2005. S. 78)



Artikel 1
LuftSiG - Luftsicherheitsgesetz

- eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden folgende Wörter angefügt:

"und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen,".

2. § 19b

§ 19b

(1) Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind zur Sicherung des Flughafenbetriebs verpflichtet

  1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen und zu gestalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmassnahmen und die Kontrolle der nicht allgemein zugänglichen Bereiche ermöglicht werden; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und von diesen mitgeführten Gegenständen sowie Bauwerke, Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern auf die in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannten Gegenstände mittels technischer Verfahren;
  2. Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versorgungsgüter zur Durchführung der Massnahmen nach § 29c Abs. 3 sicher zu transportieren und zu lagern;
  3. nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; die Luftfahrtbehörde entscheidet, welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder zu entziehen ist; wird zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis ausgestellt, ist der Ausweisinhaber verpflichtet, ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben; der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen; sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen;
  4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen, soweit hierzu nicht das Luftfahrtunternehmen gemäss § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 verpflichtet ist, und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;
  5. an der Überprüfung nach § 29d mitzuwirken.

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmassnahmen sind von dem Unternehmer in einem Luftsicherheitsplan darzustellen, welcher der Genehmigungsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmassnahmen durchzuführen.

(2) Die Betreiber sonstiger Flugplätze können, soweit dies zur Sicherung des Flugplatzbetriebes erforderlich ist, zur Durchführung der Sicherungsmassnahmen entsprechend Absatz 1 verpflichtet werden.

(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die den für die Durchführung der Massnahmen gemäss § 29c zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind, können die Verpflichteten die Vergütung ihrer Selbstkosten verlangen. Im übrigen tragen die Verpflichteten die Kosten für die Sicherungsmassnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis massgeblich.

wird aufgehoben.

3. § 20a

§ 20a

(1) Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 t Höchstgewicht betreiben, sind zur Sicherung des Betriebs der Luftfahrtunternehmen verpflichtet:

  1. Sicherungsmassnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen, soweit nicht § 29c Abs. 2 und 3 Anwendung findet;
  2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen überlassenen nicht allgemein zugänglichen Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; die Luftfahrtbehörde entscheidet, wem die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder zu entziehen ist; die Vorschriften des § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 über Zugangsausweise gelten entsprechend; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und und sonstige Betriebseinrichtungen von den Luftfahrtunternehmen selbst oder in ihrem Auftrag errichtet oder von ihnen selbst betrieben werden, gilt § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend,
  3. ihre auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verdächtige Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können;
  4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, und sich in Betrieb befinden, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen, bei einer Verbringung durch den Flughafenunternehmer gemäss § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mitzuwirken sowie die Durchsuchung der Luftfahrzeuge zu gestatten und zu unterstützen;
  5. an der Überprüfung nach § 29d mitzuwirken.

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