Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

Vom 24. April 2007
(BAnz. Nr. 81 vom 28.04.2007 S. 4471)


Auf Grund des Artikels 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19.937) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 Satz 3 wird die Angabe "Ausgabe 3, Juli 1999" durch die Angabe "Ausgabe 4, Juli 2004" ersetzt.

2. Nach Nummer 2 wird die Nummer 2a angefügt.

3. Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3.3 Im Küstengebiet sind gegebenenfalls Vorkehrungen zu treffen, um Störungen von Seezeichen auszuschließen.  "3.3 Bei Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Küstengebiet und den anschließenden inneren Gewässern sowie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone ist sicherzustellen, dass die Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, insbesondere Störungen von Schifffahrtszeichen vermieden wird."

4. In Nummer 5.4 wird der letzte Satz

Für die Kennzeichnung seilförmiger Hindernisse mit einer Höhe von 100 m über Grund oder weniger ist die Verwendung von Kugelmarkern mit einem Durchmesser von 0,6 m und einem Höchstabstand zwischen den Markern von 40 m zulässig.

gestrichen.

5. Nach Nummer 5.4 wird die Nummer 5.5 angefügt.

6. In Nummer 6.1 Satz 3 werden die Angaben "von 50 ± 2 Lux" durch die Angaben "von 50 bis 150 Lux" ersetzt.

7. In Nummer 6.1 Satz 4 werden die Angaben "DIN V/ENV (Europäische Vornorm) 50.234 und IEC 61.824 (Vornorm)" durch die Angaben "den gültigen Normen und Richtlinien" ersetzt.

8. In Nummer 6.5 wird folgender Satz angefügt:

"Störungen der Feuer, die nicht sofort behoben werden können, sind der NOTAM-Zentrale unverzüglich telefonisch bekannt zu geben. Der Ausfall der Kennzeichnung ist so schnell wie möglich zu beheben. Sobald die Störung behoben ist, ist die NOTAM-Zentrale unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Ist eine Behebung innerhalb von zwei Wochen nicht möglich, so ist die NOTAM-Zentrale nach zwei Wochen erneut zu informieren."

9. In Nummer 8.1 Satz 4 werden die Angaben "von 50 ± 2 Lux" durch die Angaben "von 50 bis 150 Lux" ersetzt.

10. In Nummer 9.1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rundstrahl-Festfeuer" die Wörter "oder Teilfeuer" und vor dem Wort "Strahlbereich" das Wort "vertikalen" eingefügt.

11. In Nummer 9.1 Satz 2 werden die Wörter "IEC (International Electrical Commission)" durch die Wörter "den gültigen Normen und Richtlinien" ersetzt.

12. In Nummer 9.2 Satz 3 werden vor dem Wort "sichtbar" die Wörter "mit der Mindestlichtstärke von 10 cd" eingefügt.

13. In Nummer 10.1 Satz 3 werden die Wörter "DIN V/ENV (Europäische Vornorm) 50.234 und IEC 61.824 (Vornorm)" durch die Wörter "den gültigen Normen und Richtlinien" ersetzt.

14. Der letzte Satz der Nummer 16.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Stillstand des Rotors sind alle Spitzen zu beleuchten. "Bei Stillstand des Rotors oder Drehzahlen unterhalb 50 % der niedriten Nenndrehzahl sind alle Spitzen zu beleuchten." 

15. In Nummer 17.4 Satz 1 werden nach dem Wort "Gefahrenfeuer" die Wörter "und der Feuer W, rot" eingefügt.

16. Abschnitt 4 erhält die Bezeichnung "Kennzeichnung von Anlagen im Meeresbereich".

17. Die Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
18 Begriff

Als Offshore-Anlagen werden Windenergieanlagen bezeichnet, die sich im Meer jenseits der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser befinden.

 "18 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Vorschriften für Tages- und Nachtkennzeichnung finden auf Windenergieanlagen und andere Anlagen im Küstenmeer, den anschließenden inneren Gewässern sowie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung."

18. Die Nummer 19.1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Offshore-Anlagen" wird durch die Wörter "Windenergieanlagen und andere Anlagen" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Verwendung von weiß blitzenden Feuern gemäß Nummer 6 ist sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, insbesondere eine Verwechslung mit Schifffahrtszeichen, ausgeschlossen ist."

19. Die Nummer 19.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Offshore-Anlagen" durch die Wörter "Windenergieparks und anderen Anlagen" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion