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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Vom 2. Oktober 2009
(BGBl. Nr. 68 vom 13.10.2009 S. 3536)
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2: die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für
|
"2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für Flugdienstberater." |
b) In Absatz 3 Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. Menschliches Leistungsvermögen."
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens vier Monate für Flugdienstberater mit Gebietsbeschränkung und sechs Monate für Flugdienstberater ohne Gebietsbeschränkung. | "Die praktische Ausbildung umfasst drei Monate." |
e) Absatz 6
(6) Die fachliche Voraussetzung für den Übergang von einer Lizenz mit Gebietsbeschränkungen zu einer Lizenz ohne Gebietsbeschränkung ist die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang. Die theoretische Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Sachgebiete
- Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
- Navigation,
- Meteorologie,
- Technik, Flugzeugkunde,
- Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren,
- Flugvorbereitung.
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens vier Monate, wobei eine Anrechnung entsprechend Absatz 4 Satz 2 möglich ist.
wird aufgehoben.
2. In § 113 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 112 Abs. 2" durch die Angabe " § 112 Absatz 3" ersetzt und die Angabe "und 6" gestrichen.
(Stand: 29.08.2018)
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