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Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Vom 23. Februar 2017
(BGBl. I Nr. 9 vom 03.03.2017 S. 298)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 582 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 3a Flugverbot".
b) In der Angabe zu § 8 wird das Wort "Sicherungsmaßnahmen" durch das Wort "Sicherheitsmaßnahmen" ersetzt.
c) In der Angabe zu § 9 wird das Wort "Sicherungsmaßnahmen" durch das Wort "Sicherheitsmaßnahmen" ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette".
e) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 10a Sicherheitsausrüstung".
f) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Beleihung".
g) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 17a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung".
h) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 22 Übergangsregelung".
2. In § 1 wird nach den Wörtern "Sicherheit des" das Wort "zivilen" eingefügt.
3. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Sie nimmt insbesondere Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vor, lässt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 Luftsicherheitspläne zu, ordnet Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 und der Luftfahrtunternehmen nach § 9 an und überwacht deren Einhaltung. | "Dazu gehört insbesondere, dass sie:
und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht." |
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde
Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht § 5 ihre Befugnisse besonders regelt. |
" § 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde
(1) Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz ihre Befugnisse besonders regelt. (2) Die Luftsicherheitsbehörde kann die ordnungsgemäße Durchführung oder die Wiederholung von nicht durch Verwaltungsakt getroffenen Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. In diesen Fällen kann die Luftsicherheitsbehörde ergänzend oder alternativ auch angemessene Ausgleichsmaßnahmen anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Verfügungen nach diesem Gesetz mit Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500.000 Euro. (4) Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke betreten, besichtigen und dort Prüfungen vornehmen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; außerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden dürfen diese Örtlichkeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden. Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume, die zugleich zu Wohnzwecken dienen, dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden. (5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivollzugsbehörden bleiben unberührt." |
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Flugverbot
(1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Luftsicherheit kann die Luftsicherheitsbehörde für einzelne Luftfahrzeuge oder eine näher bestimmte Gruppe von Luftfahrzeugen für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot verhängen. Das Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder einer Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes verhängt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 ist möglich. Das Verbot ist auf das gebotene Maß zu beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fortbestehen der Gefährdungslage nach Satz 1 im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert werden.
(Stand: 29.08.2018)
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