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Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
Vom 22. April 2020
(BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2020 S. 840)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 154 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Überprüfung entfällt, wenn die betroffene Person
|
"Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Verfassungsschutzbehörden der Länder" ein Komma und die Wörter "der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt" eingefügt und werden die Wörter "dem Zollkriminalamt," gestrichen.
bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Bundeszentralregister" ein Komma und die Wörter "eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister" eingefügt.
ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern."
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "die Verpflichtung zur" die Wörter "Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen."
c) In Absatz 4 werden die Wörter "der in Absatz 3 Nr. 2 und 4 genannten Behörden" durch die Wörter "nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 und 5" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5" und die Wörter "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort "Länder" die Wörter "und das Zollkriminalamt" eingefügt.
f) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen" durch die Wörter ", dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber" ersetzt.
g) In Absatz 9b werden nach dem Wort "Monats" die Wörter "die Tätigkeitsaufnahme sowie" eingefügt.
h) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "bei" durch die Wörter "auf Antrag der betroffenen Person" und das Wort "mitwirken" durch die Wörter "durchführen und bei solchen mitwirken" ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Hierzu darf sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit sowie das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person übermitteln. | "Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig." |
i) Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
(Stand: 29.03.2021)
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