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GGAV - Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Vom 11. März 2019
(BGBl. I Nr. 7 vom 18.03.2019 S. 229 ; 21.10.2019 S. 1472 19, 26.03.2021 S. 475 21; 28.06.2023 Nr. 174 23)
Gl.-Nr.: 9241-23-27
Archiv: 2002; 2016
Siehe Fn. *
(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von
(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung:
§ 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.
§ 3 Grenzüberschreitende Beförderung
Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.
Ausnahmen | Anlage 19 21 23 (zu § 1 Absatz 2) |
Erklärung der verwendeten Abkürzungen
In dieser Anlage bedeuten:
ADN | Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen |
ADR | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße |
AGBwGGVSE | Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn |
Bem. | Bemerkung |
BGBl. | Bundesgesetzblatt |
CSC | Internationales Übereinkommen über sichere Container |
CTU | Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit) |
EmS | Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern |
Flp. | Flammpunkt |
GGVSEB | Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt |
GGVSee | Gefahrgutverordnung See |
IMDG-Code | International Maritime Dangerous Goods Code |
MEGC | Gascontainer mit mehreren Elementen |
MEMU | Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff |
n.a.g. | nicht anderweitig genannt |
Richtlinie 2008/68/EG | Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2018/1846 (ABl. L 299 vom 26.11.2018 S. 58) geändert worden ist |
RID | Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter |
S. |
(Stand: 16.10.2023)
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