Fassung vom 12.12.2019 | Fassung vom 26.03.2021 |
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GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt | GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt |
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern | Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern |
Vom
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Vom 26. März 2021 |
(BGBl.
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(BGBl. Nr. 13 vom 01.04.2021 S. 481) |
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Archiv GGVSEB: 2009, 2011, 2013, 2015,
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Archiv GGVSEB: 2009, 2011, 2013, 2015, 2017, 2019 |
Archiv GGVSE: Begründung 2003, 2005, 2006, 2015; | Archiv GGVSE: Begründung 2003, 2005, 2006, 2015; |
Archiv GGVBinSch: 1994, 2004 | Archiv GGVBinSch: 1994, 2004 |
Bekanntmachung siehe Fußnote 0) | |
Siehe Fn.
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Siehe Fn. * |
§ 1 RSEB Geltungsbereich | § 1 RSEB Geltungsbereich |
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter | (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter |
auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), | auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), |
auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und | auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und |
auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt) | auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt) |
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen. | in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen. |
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der | (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der |
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und | in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und |
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern. | in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern. |
(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1 | (3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1 |
Nummer 1 genannten | Nummer 1 genannten |
innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen a und B zu dem
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(Stand: 08.04.2021)
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