umwelt-online: Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Handbuch über Prüfungen und Kriterien (3)

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Abschnitt 16
Prüfreihe 6

16.1 Einleitung

16.1.1 Die Ergebnisse von vier Prüfarten der Prüfreihe 6 werden angewendet, um festzustellen, welche der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 bei einem Brand inneren oder äußeren Ursprungs oder bei einer Explosion inneren Ursprungs (Kästchen 32, 33, 34, 35, 36 und 37 der Abbildung 10.3) am ehesten dem Verhalten des Produktes entspricht. Die Ergebnisse sind ebenfalls erforderlich, um zu beurteilen, ob ein Produkt der Verträglichkeitsgruppe S zugeordnet werden kann und ob es aus der Sprengstoffklasse (Kästchen 38 und 39 der Abbildung 10.3) ausgeschlossen werden soll oder nicht. Die vier Prüfarten sind:

Prüfart 6 (a): eine Prüfung mit einem einzelnen Versandstück, um festzustellen, ob eine Massenexplosion des Inhaltes stattfindet;

Prüfart 6 (b): eine Prüfung mit Versandstücken mit einem explosiven Stoff oder Gegenständen mit Explosivstoff oder nicht verpackten Gegenständen mit Explosivstoff, um festzustellen, ob eine Explosion von einem Versandstück auf ein anderes oder von einem unverpackten Gegenstand auf einen anderen übertragen wird;

Prüfart 6 (c): eine Prüfung mit Versandstücken mit einem explosiven Stoff oder Gegenständen mit Explosivstoff oder mit unverpackten Gegenständen mit Explosivstoff, um festzustellen, ob bei einem Brand eine Massenexplosion oder die Gefahr von gefährlichen Wurfteilen 1), Wärmestrahlung und/oder heftigem Abbrand oder ein anderer gefährlicher Effekt auftritt; und

Prüfart 6 (d): eine Prüfung mit einem Versandstück mit Gegenständen mit Explosivstoff, auf die die Sondervorschrift 347 des Kapitels 3.3 der Modellvorschriften anzuwenden ist, ohne Einschluss, um zu ermitteln, ob gefährliche Wirkungen außerhalb des Versandstücks, hervorgerufen durch nicht beabsichtigte Anzündung oder Zündung des Inhalts, auftreten.

16.2 Prüfverfahren

16.2.1 Die zurzeit angewendeten Prüfverfahren sind in Tabelle 16.1 aufgelistet.

Tabelle 16.1: Prüfverfahren für Prüfreihe 6

Code Prüfverfahren Abschnitt
6 (a) Einzelpackstückprüfung * 16.4.1
6 (b) Stapelprüfung * 16.5.1
6 (c) Außenbrand-(Bonfire)-Prüfung * 16.6.1
6 (d) Einzelversandstückprüfung ohne Einschluss * 16.7.1
*) Empfohlene Prüfung.

16.2.2 Die Prüfverfahren 6 (a), 6 (b), 6 (c) und 6 (d) werden normalerweise in alphabetischer Reihenfolge ausgeführt. Es ist jedoch nicht immer notwendig, alle Prüfverfahren durchzuführen. Es ist jedoch nicht immer notwendig diese Reihenfolge einzuhalten oder alle Prüfverfahren durchzuführen.

  1. Auf Prüfverfahren 6 (a) kann verzichtet werden, wenn Gegenstände mit Explosivstoff ohne Verpackung klassifiziert werden oder wenn das Versandstück nur einen Gegenstand enthält (siehe auch Abschnitt 16.2.2 (d)); 
  2. Auf Prüfverfahren 6 (b) kann verzichtet werden, wenn in jedem 6 (a)-Prüfverfahren:
    1. das Äußere des Versandstücks nicht durch innere Einwirkung beschädigt wird; oder
    2. der Inhalt des Versandstücks nicht oder so schwach explodiert, dass eine Übertragung der explosiven Wirkung von einem Versandstück auf ein anderes bei Anwendung des Prüfverfahrens 6 (b) ausgeschlossen werden kann.
  3. Auf das Prüfverfahren 6 (c) kann verzichtet werden, wenn bei Anwendung des Prüfverfahrens 6 (b) eine praktisch gleichzeitige Explosion nahezu des gesamten Inhalts des Stapels erfolgt. In diesem Fall wird das Produkt der Unterklasse 1.1 zugeordnet.
  4. Das Prüfverfahren 6 (d) dient zur Feststellung, ob eine 1.4 S-Zuordnung angemessen ist, und wird nur benutzt, wenn die Sondervorschrift 347 im Abschnitt 3.3 der Modellvorschriften anzuwenden ist. Werden Gegenstände, auf die die Sondervorschrift 347 Anwendung findet, geprüft, kann das Prüfverfahren 6 (d) zuerst durchgeführt werden. Wenn die Ergebnisse der Prüfung 6 (d) erkennen lassen, dass eine 1.4 S-Klassifizierung angemessen ist, dann kann auf die Prüfverfahren 6 (a) und 6 (b) verzichtet werden.

16.2.3 Wenn in einer Prüfung des Prüfverfahrens 1 (a) ein Stoff ein "-"-Ergebnis (keine Weiterleitung einer Detonation) liefert, kann auf die Prüfung 6 (a)

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(Stand: 13.08.2024)

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