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Übereinkommen über die Internationale Organisation für Navigationshilfen in der Schifffahrt
Vom 27.Januar 2023
(BGBl. II Nr. 210 vom 03.05.2023; 24.07.2024 Nr. 321Ik)
Inkraft ab dem 22.08.2024 für folgende Staaten ( siehe: =>)
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
eingedenk der Gründung der "International Association of Lighthouse Authorities" (Internationaler Verband der Seezeichenverwaltungen) am 1. Juli 1957 und ihrer Umbenennung in "International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities" (Internationaler Verband der Schifffahrtszeichen und Seezeichenverwaltungen) im Jahr 1998,
in Anerkenntnis der Rolle des Internationalen Verbands der Schifffahrtszeichen und Seezeichenverwaltungen bei der Verbesserung und fortlaufenden Vereinheitlichung von Navigationshilfen in der Schifffahrt für einen sicheren, wirtschaftlichen und effizienten Schiffsverkehr zum Wohle der maritimen Gemeinschaft und zum Schutz der Umwelt,
in Anbetracht des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in den jeweils geltenden Fassungen sowie
ferner in Anbetracht dessen, dass die Entwicklung, Verbesserung und Vereinheitlichung von Navigationshilfen in der Schifffahrt zum Wohle der maritimen Gemeinschaft und zum Schutz der Umwelt am besten durch internationale Organisationen koordiniert wird -
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Gründung
(1) Die Internationale Organisation für Navigationshilfen in der Schifffahrt (im Folgenden die "Organisation") wird hiermit nach dem Völkerrecht als zwischenstaatliche Organisation gegründet.
(2) Die Organisation besitzt beratenden und technischen Charakter.
(3) Die Organisation hat ihren Sitz in Frankreich, es sei denn, die Generalversammlung beschließt etwas anderes.
(4) Der Betrieb der Organisation wird ausführlich in der Geschäftsordnung geregelt, die diesem Übereinkommen unterliegt, jedoch nicht Bestandteil desselben ist. Für den Fall von Unstimmigkeiten zwischen dem Übereinkommen und der Geschäftsordnung oder anderen grundlegenden Dokumenten, welche die Leitung der Organisation betreffen, ist das Übereinkommen maßgebend.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) "Navigationshilfen in der Schifffahrt" bezeichnet Einrichtungen, Systeme oder Dienste außerhalb eines Schiffes, die entwickelt und betrieben werden, um die Sicherheit und Effizienz der Navigation einzelner Schiffe sowie des Schiffsverkehrs insgesamt zu verbessern. Für die Zwecke der Organisation umfasst diese Begriffsbestimmung auch Schiffsverkehrsdienste.
(2) "Mitgliedstaat" bezeichnet einen Staat, der zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für den das Übereinkommen in Kraft ist.
(3) "Assoziiertes Mitglied" bezeichnet Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, für die ein Mitgliedstaat in Bezug auf ihre internationalen Beziehungen zuständig ist und für die er eine Mitgliedschaft beantragt hat, die von der Generalversammlung genehmigt wurde, sowie nach Absatz 5 der Anlage nationale Mitglieder des Internationalen Verbands der Schifffahrtszeichen und Seezeichenverwaltungen aus Staaten, die keine Mitgliedstaaten sind.
(4) "Angeschlossenes Mitglied" bezeichnet Hersteller oder Händler von Ausrüstung im Bereich der Navigationshilfen in der Schifffahrt für den Verkauf oder Organisationen, die Dienste im Zusammenhang mit Navigationshilfen in der Schifffahrt oder technische Beratung im Rahmen eines Vertrags anbieten, sowie andere mit Navigationshilfen in der Schifffahrt befasste Organisationen oder wissenschaftliche Einrichtungen, die eine Mitgliedschaft beantragt haben und deren Antrag vom Rat genehmigt wurde.
Artikel 3
Zweck und Ziele
Zweck der Organisation ist es, Regierungen und Organisationen zusammenzubringen, die sich mit der Regulierung, Bereitstellung, Instandhaltung oder dem Betrieb von Navigationshilfen in der Schifffahrt befassen, um die Verwirklichung der folgenden Ziele voranzubringen:
Artikel 4
Aufgaben
Um den Zweck und die Ziele nach Artikel 3 zu erreichen, hat die Organisation folgende Aufgaben:
(Stand: 06.08.2024)
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